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BFH 02.12.2015 V R 15/14, NWB 6/2016 S. 395

Umsatzsteuer | Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine juristische Person ist i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliedert, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt. (2) Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein.

Anmerkung:

Der BFH sieht keine Veranlassung dafür, die Anforderungen an die finanzielle und organisatorische Eingliederung zu lockern. Bei der organisatorischen Eingliederung beharrt der BFH darauf, dass es dem Organträger möglich sein muss, seinen [i]Grundlagen „Organschaft“ NWB EAAAE-28096 Willen durchzusetzen. Die Finanzverwaltung lässt es bisher noch ausreichen, dass der Organträger eine abweichende Willensbildung verhindern kann.

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