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Online-Nachricht - Mittwoch, 03.02.2016

Schleswig-Holstein | Glückspielabgabe rechtmäßig (FG)

Die Regelungen des Glücksspielgesetzes für Schleswig-Holstein vom (GlSpielG SH) über die Erhebung einer Glücksspielabgabe verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz ().

Hintergrund: Es handelt sich um die erste gerichtliche Entscheidung zur Glücksspielabgabe nach dem GlSpielG SH, das am in Kraft trat und das Glücksspielrecht liberalisierte. Das Gesetz wurde mit Wirkung vom aufgehoben und Schleswig-Holstein trat zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 bei. Soweit Genehmigungen nach dem Glücksspielgesetz SH erteilt worden sind, gelten die Regelungen zur Glücksspielabgabe weiter.

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist im europäischen Ausland ansässig und vertreibt über das Internet Glücksspiele. Sie erhielt Genehmigungen, Sportwetten und Online-Glücksspiele zu vertreiben und reichte Jahresanmeldungen der Glücksspielabgabe gem. § 40 Abs. 2 GlSpielG SH für die Jahre 2012 und 2013 ein. Die Glücksspielabgabe wurde erklärungsgemäß festgesetzt. Mit ihrem Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machte die Antragstellerin geltend, die Erhebung der Glücksspielabgabe auf Online-Casinospiele und Sportwetten sei rechtswidrig, soweit diese aus dem Vertrieb an Personen resultiere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht in Schleswig-Holstein hätten.

Dem folgte das Gericht nach summarischer Prüfung nicht:

  • Die Regelung der Glücksspielabgabe im GlSpielG SH verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz.

  • Da es zur Reichweite der Hoheitsgewalt der Bundesländer keine Regelungen im deutschen Staatsrecht gibt, können diesbezügliche völkerrechtliche Grundsätze auf das Hoheitsgefüge der Bundesländer übertragen werden.

  • Bei der grenzüberschreitenden Regelung von Sachverhalten reicht nach völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz eines Staates ein Anknüpfungspunkt im Inland aus.

  • Anknüpfungspunkt für die Abgabenpflicht nach § 35 Abs. 1 GlSpielG SH ist in Schleswig-Holstein, dass eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes Glücksspiele vertreibt. Dabei wird nicht zwischen inländischen und ausländischen Personen unterschieden.

  • Die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes im Gebiet Schleswig-Holsteins und die Herbeiführung eines abgabenrechtlich erheblichen Erfolges in Schleswig-Holstein sind nach dieser Rechtsnorm Voraussetzung für die Abgabenpflicht.

  • Darüber hinaus enthält die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH ebenfalls einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zum Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein, weil hiernach Glücksspiele durch einen Genehmigungsinhaber nach diesem Gesetz Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, bestimmungsgemäß zugänglich gemacht werden.

  • Der Glücksspielanbieter muss also eine schleswig-holsteinische Glücksspiellizenz beantragt und eine Veranstaltungsgenehmigung nach dem GlSpielG SH erhalten haben, die ihn gerade dazu verpflichtet, die Genehmigung nur im Hoheitsgebiet von Schleswig-Holstein zu nutzen.

  • Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GlSpielG SH und des Zwecks der Glücksspielabgabe, einerseits den Glücksspielmarkt nur für Schleswig-Holstein zu liberalisieren und andererseits zunehmenden Suchtgefahren Rechnung zu tragen, ist es legitim, die Abgabenpflicht auch auf die Umsätze aus der Teilnahme von Spielern aus dem gesamten Bundesgebiet zu erstrecken, wenn der Glücksspielanbieter gegen die ihm erteilte Genehmigung verstößt.

  • Durch das Glücksspielgesetz wird nicht von Bürgern anderer Bundesländer eine Abgabe erhoben, sondern die Abgabenpflicht besteht nur für die Glücksspielanbieter, von denen der durch diese veranstalteten Glücksspiele erzielte Ertrag mit 20% Glücksspielabgabe belegt wird.

  • Insoweit erfolgt durch das Gesetz kein Eingriff in Freiheitsrechte von Spielern, die in anderen Bundesländern wohnen. Ein Überschreiten der Verbandskompetenz ist deshalb nicht gegeben.

  • Hinsichtlich der Höhe der erklärungsgemäß festgesetzten Glücksspielabgaben hatte der Senat ebenfalls keine Bedenken.

Hinweis: Der Senat hat die Beschwerde nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2015 - I/2016

Fundstelle(n):
KAAAF-49349