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Online-Nachricht - Mittwoch, 03.02.2016

Bilanzierung | Gutschrift auf Kapitalkonto II kein entgeltliches Geschäft (BFH)

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten; gegen , BStBl I 2011, 713, unter I.2. (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Landwirt A hatte den Abbau eines Bodenschatzes (Kiesvorkommen) auf einem eigenen Grundstück durch eine eigens dafür gegründete Personengesellschaft vorgenommen. Er übertrug das Grundstück aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Klägerin, eine GmbH & Co. KG. Welchen Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I. Die Klägerin bilanzierte das Grundstück und das Kiesvorkommen als Anlagevermögen und schrieb den Gegenwert des Kiesvorkommens in vollem Umfang dem Kapitalkonto II des A gut. In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr 2011 nahm sie erfolgswirksam eine Absetzung für Substanzverringerung (AfS) auf das aktivierte Kiesvorkommen vor. Das FA berücksichtigte die AfS nicht, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Klägerin hat das Kiesvorkommen nicht entgeltlich, insbesondere nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern unentgeltlich durch Einlage erworben.

  • Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit kein entgeltlicher Vorgang liegt vor, wenn der Wert des in das Gesamthandsvermögen übertragenen Einzelwirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird (entgegen , BStBl I 2011, 713, unter I.2.).

  • Die Gewährung von Gesellschaftsrechten setzt jedenfalls die erstmalige Einräumung eines Mitunternehmeranteils oder - im Fall einer bereits bestehenden Mitunternehmerstellung - eine Erhöhung des Kapitalanteils voraus, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht richten. Das ist regelmäßig der sog. feste Kapitalanteil.

  • Die entsprechende Buchung ist danach zumindest teilweise auf dem Kapitalkonto vorzunehmen, auf dem nach dem maßgeblichen Gesellschaftsvertrag dieser Kapitalanteil auszuweisen ist.

  • Das ist regelmäßig das Kapitalkonto I, nicht aber ein sonstiges Kapitalkonto.

  • Aus dem Umstand, dass bislang auch dann ein in vollem Umfang entgeltlicher Vorgang angenommen wird, wenn der Wert des zur Erlangung bzw. zur Erweiterung einer Mitunternehmerstellung eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto gutgeschrieben wird, kann daher nicht gefolgert werden, dass eine Gewährung von Gesellschaftsrechten immer vorliege, wenn der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts irgendeinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis:

Nachdem der Große Senat des entschieden hatte, dass ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen sei, beim Abbau des Kiesvorkommens aber keine Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorgenommen werden dürfen, war die gängige Gestaltungsempfehlung, den Bodenschatz entgeltlich etwa auf eine GmbH & Co. KG zu übertragen und so Anschaffungskosten zu generieren (so etwa Hoffmann, DStR 2007, 854, 855; Kanzler, DStR 2007, 1101, 1106). Die Gestaltung ist aber wohl sehr fehlerträchtig, denn nicht nur die Vorinstanz () sondern auch das FG München war bereits mit einer ähnlichen - allerdings vor dem Beschluss des Großen Senats (GrS 1/05) vorgenommenen - Gestaltung befasst (). Die dagegen eingelegte Revision (IV R 46/12) ist noch anhängig.

Aus der nun veröffentlichten Entscheidung des BFH lassen sich, wie schon aus den Urteilen der beiden FG, sichere Empfehlungen zur Schaffung einer AfS-Befugnis ableiten (s. nur Bünning, BB 2014, 882). Im konkreten Fall jedenfalls wäre zu prüfen, ob der Kläger Vertrauensschutz beanspruchen kann, soweit der BFH die Aussage im (BStBl I 2011, 713 zu I.2.) verworfen hat.

Fundstelle(n):
JAAAF-49332