Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 15b UStG
Anträge von (privaten) Arbeitsvermittlern auf Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
Bezug:
In den hessischen Finanzämtern gehen derzeit vermehrt Anträge von (privaten) Arbeitsvermittlern ein, in denen die steuerfreie Behandlung der ausgeführten Umsätze begehrt wird. Dies betrifft auch Veranlagungszeiträume, die vor dem geendet haben.
Als Begründung wird auf die in § 4 Nr. 21 UStG nicht ausreichende Umsetzung des Begriffs der sozialen Einrichtung aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in nationales Recht sowie eine in § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG über den Wortlaut der MwStSystRL hinausgehende Beschränkung der Steuerbefreiung verwiesen. Aus diesem Grund sei die Steuerbefreiung auch vor dem zu gewähren, da die Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL uneingeschränkt gelte (vgl. Tz. 2).
1. Behandlung für Zeiträume ab dem
Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde zum § 4 Nr. 15b UStG eingefügt. Demnach sind Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, steuerfrei zu behandeln. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben.
Ob die Steuerbefreiung zu gewähren ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2. Behandlung für Zeiträume bis zum
Für die Zeiträume vor dem ist eine Steuerbefreiung der Leistungen (privater) Arbeitsvermittler lediglich unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG möglich, vgl. ofix: UStG/4/106. Für reine Vermittlungsleistungen ist danach keine Steuerbefreiung möglich.
Mit , hat der BFH hingegen für die Streitjahre 2004 – 2006 entschieden, dass ein privater Arbeitsvermittler Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitssuchenden mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB III a. F. umsatzsteuerfrei nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (heute: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) erbringen kann. Für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter genüge anstelle eines Vertragsverhältnisses mit dem Träger der sozialen Sicherheit, wenn der Träger zur Zahlung des Vermittlungsentgelts an den Arbeitsvermittler gesetzlich verpflichtet sei.
Das Urteil ist bislang nicht amtlich im BStBl veröffentlicht und bis dahin nicht allgemein anzuwenden.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7171 A - 003 - St 16
Fundstelle(n):
YAAAF-49327