Verfahrensrecht | Antrag auf mündliche Verhandlung durch das BMF (BFH)
Akzeptiert der Kläger die
Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des
Bundesfinanzhofs, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen
Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) keine mündliche Verhandlung erwirken, auch wenn es die Begründung, auf
die der BFH seine Entscheidung stützt, nicht für richtig hält
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 121 Satz 1 i.V. mit § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten auch im Revisionsverfahren innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen.
Sachverhalt: Mit Gerichtsbescheid v. hat der Senat die Revision gegen das Urteil des als unbegründet zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (s. hierzu NWB-Nachricht v. 3.2.2016). Der Senat hielt es im Hinblick auf die in seiner Entscheidung erfolgte Abweichung von dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (, unter I.2.) für angezeigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und übersandte einen Abdruck dieser Entscheidung auch dem BMF zur Kenntnis. Dieses erklärte daraufhin seinen Beitritt zum Verfahren und beantragte mündliche Verhandlung. Weder das Finanzamt noch die Klägerin haben zuvor die mündliche Verhandlung beantragt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Beteiligter im Revisionsverfahren ist nach § 122 Abs. 1 FGO grds. nur, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.
Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO kann zwar das BMF einem Verfahren beitreten, das eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe betrifft (hier die Einkommensteuer), und erhält mit dem Beitritt die Rechtsstellung eines Beteiligten (§ 122 Abs. 2 Satz 4, § 57 Nr. 4 FGO).
Dies berechtigt das BMF aber nicht, über das Verfahren zu disponieren. Dies können nur die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten, hier also die Klägerin und das FA.
Der Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung des beigetretenen BMF erschöpft sich danach darin, innerhalb der von den Hauptbeteiligten einvernehmlich vorgegebenen Rahmenbedingungen wie Revisionskläger oder Revisionsbeklagter behandelt zu werden.
Das BMF hat danach keine Möglichkeit, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Diese allein bestimmen über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses.
Quelle: NWB Datenbank
Im Fall des jetzt ergangenen Beschlusses hatten die Beteiligten zunächst keinen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt, weshalb der BFH im schriftlichen Verfahren nur einen Gerichtsbescheid erlassen konnte. Dieser wirkt als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wird. Macht keiner der Hauptbeteiligten von diesem Antragsrecht Gebrauch, ist die Prozesslage mit der eines anfänglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung vergleichbar. Deshalb kann das BMF auch in diesem Fall keine mündliche Verhandlung erzwingen. Sollte das Finanzamt mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, könnte es allerdings vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit bestand aber im jetzt entschiedenen Fall nicht, weil das Finanzamt den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen hatte. Wer einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren gewinnt, hat wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Fundstelle(n):
PAAAF-49317