BGH Beschluss v. - X ZR 96/14

Instanzenzug: BPatG

Gründe

1I. Die B. LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, dass die vorstehend aufgeführten Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Diese Aktenteile enthielten Informationen zum Grund- und Immobilienbesitz der Klägerin und Betriebsinterna sowie über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu Herrn W. , die nicht für Dritte bestimmt seien.

2II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist teilweise mit den beantragten Einschränkungen stattzugeben.

3Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (, Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbeürftige Betriebsinterna bekannt werden können (, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 - X ZR 49/12, Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (, Rn. 4).

4Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu Betriebsinterna enthalten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

5Anders beurteilt sich die Interessenlage jedoch, soweit die Ausführungen das Geschäftsverhältnis der Klägerin zu Herrn W. betreffen. Die Klägerin hat ihre Nichtigkeitsklage unter anderem auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützt und sich in diesem Zusammenhang auch auf Schriftverkehr des Herr W. bezogen. In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. März 2013 zu den Geschäftsbeziehungen des Herrn W. zur Klägerin vorgetragen und Auszüge aus dem OnlineHandelsregister des Unternehmens Z. GmbH (Anlagen BR 12a bis 12e) vorgelegt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass diese Ausführungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Bedeutung sein können. Zudem handelt es sich um Auszüge, die über das Online-Handelsregister erhältlich sind. Ein das Akteneinsichtsinteresse der Antragstellerin überwiegendes Geheimhaltungsinteresse kann daher insoweit nicht festgestellt werden.

Fundstelle(n):
UAAAF-49204