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Online-Nachricht - Dienstag, 02.02.2016

Kindergeld | Rückforderung einer Doppelzahlung nach Zuständigkeitswechsel (FG)

Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung im Falle einer parallelen Zahlung durch die Familienkasse des öffentlichen Dienstes kann auch nach § 70 Abs. 2 EStG erfolgen (, Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.

Sachverhalt: Der Kläger, Vater eines Kindes, war zunächst zeitlich befristet im öffentlichen Dienst beschäftigt, später wurde er verbeamtet. Das Kindergeld wurde für die Zeit des Angestelltenverhältnisses auf Antrag des Klägers von der Familienkasse des Arbeitsamtes gezahlt. Nach seiner Verbeamtung zahlte auch das Landesbesoldungsamt Kindergeld, ohne dass der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Durch einen vom Bundesrechnungshof initiierten Datenabgleich wurde die Doppelzahlung aufgedeckt. Die Familienkasse der Arbeitsagentur hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf und forderte den Kläger auf, das Kindergeld für den Zeitraum der Doppelzahlung zurückzuzahlen. Der Kläger folgte dem für die Zeiträume, die der Regelverjährung unterlagen, im Übrigen wandte er zunächst Festsetzungsverjährung ein. Später wandte er zudem ein, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung fehle.

Dem folgte das FG nicht:

  • Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid lässt sich auf § 70 Abs. 2 EStG stützen.

  • Ein erheblicher Umstand i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG ist auch der Wegfall der sachlichen Zuständigkeit der das Kindergeld festsetzenden Stelle.

  • Anders als bei der örtlichen Zuständigkeit geht es bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit darum, gegen welchen Rechtsträger ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

  • Hierbei handelt es sich, ebenso wie bei der Frage, wem ein Anspruch auf Kindergeld zustehe, um einen für den Kindergeldanspruch wesentlichen Umstand.

  • Auch dem erhobenen Verjährungseinwand folgte der Senat nicht: Auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger den Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung verwirklicht hat, so dass die verlängerte Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AO greift.

Hinweis: Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 46/15 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2015 - I/2016

Fundstelle(n):
LAAAF-49178