1. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger leistungsverpflichtet war. Dies wiederum setzt einen Leistungsantrag des Leistungsempfängers oder nach § 95 Satz 1 SGB XII des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe voraus, sofern ein solcher Leistungsantrag materielle Anspruchsvoraussetzung ist (entgegen - [...]).
2. § 95 Satz 2 SGB XII macht einen materiell notwendigen Leistungsantrag nicht entbehrlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAF-49135
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
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