BVerwG Beschluss v. - 1 WDS-VR 3/15

Dienstzeitverlängerung; Verweisung an das Verwaltungsgericht

Gesetze: § 82 Abs 1 SG, § 40 Abs 2 SG, § 17 Abs 1 WBO, § 18 Abs 3 WBO

Tatbestand

I

1Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Dienstzeit bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2Der 1974 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist vom bis festgesetzt; seit dem bis voraussichtlich verbleibt er nach seinen Angaben als Soldat im Dienst. Der Antragsteller wurde zuletzt am zum Hauptbootsmann befördert. Derzeit wird er beim ... verwendet.

3Mit Formularantrag vom beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2015, die das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom ablehnte. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom Beschwerde. Mit weiteren Schreiben vom und beantragte er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats beschieden worden sei. Nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement die ablehnende Entscheidung vom unter dem aufgehoben und angekündigt hatte, über den Antrag auf Laufbahnzulassung neu zu entscheiden, erklärten die Beteiligten diesen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom - 1 WB 19.15 - eingestellt.

4Mit Schreiben vom hat der Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag gestellt, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Dienstzeit zu verlängern, bis sein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom beschieden sei. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sich andernfalls sein Antrag auf Laufbahnzulassung mit seinem Ausscheiden zum erledige. Zwar habe sich sein Dienstherr in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, die Dienstzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines parallelen, derzeit beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Klageverfahrens wegen Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten zu verlängern. Dieser Vergleich erstrecke sich jedoch nicht auf die beantragte Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Die Rechtsgrundlage für die Dienstzeitverlängerung sehe er in § 40 Abs. 2 SG.

5Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für den Antrag auf Dienstzeitverlängerung möglicherweise der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet sei, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sowohl der Antragsteller als auch das Bundesministerium der Verteidigung haben sich für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht ausgesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten des abgeschlossenen Verfahrens BVerwG

WB 19.15

haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

II

7Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht M. zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. 1 WB 77.08 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 4 Rn. 26 m.w.N.).

8Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.

9Die Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit, einschließlich der vom Antragsteller begehrten Verlängerung der Berufungsdauer gemäß § 40 Abs. 2 SG, ist nicht im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts, sondern im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes geregelt. Es handelt sich um eine Statusangelegenheit, für die es gemäß § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte verbleibt (stRspr, vgl. 1 WB 7.03 - m.w.N.; speziell zur Verlängerung der Dienstzeit: 1 WB 61.04 - BA S. 7 f.).

10Die Zuständigkeit des Senats wird auch nicht dadurch begründet, dass die begehrte Dienstzeitverlängerung die Verwirklichung des - im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten geltend zu machenden - Anspruchs auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sichern soll. Die Verlängerung der Zeitdauer der Berufung überschreitet in ihren Rechtswirkungen bei weitem die Sicherung des geltend gemachten Laufbahnzulassungsanspruchs, weil sie ein umfassendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten begründet bzw. über sein vorgesehenes Ende hinaus fortsetzt. Eine solche Rechtsfolge ist nicht mehr von der Kompetenz umfasst, einstweilige Anordnungen in Bezug auf den laufbahnrechtlichen Streitgegenstand zu treffen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO).

11Da der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das zuständige Gericht des Verwaltungsrechtswegs zu verweisen. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz hat (§ 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach der - auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblichen (vgl. 1 WB 9.12 - BA Rn. 16 m.w.N.) - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort. Zuständig ist demnach das Verwaltungsgericht M. (§ 17 Nr. 7 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 30).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:060715B1WDSVR3.15.0

Fundstelle(n):
IAAAF-49101