BSG Beschluss v. - B 3 P 2/15 BH

Instanzenzug: S 7 P 41/13

Gründe:

I

1Mit Urteil vom hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I ab Mai 2013 verneint.

2Der 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sein im Mai 2013 gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pflegestufe blieb nach Einholung eines Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) vom erfolglos (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Im Klageverfahren hat der Pflegesachverständige B. am ein Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Klägers erstellt, mit dem Ergebnis, dass der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege 40 Minuten und in der hauswirtschaftlichen Versorgung 45 Minuten betrage. Das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen hat das SG zurückgewiesen (Beschluss vom ) und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ): Der tägliche Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege habe nicht die gesetzliche Grenze von mehr als 45 Minuten überschritten. Dies folge aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B., dessen Einschätzung zur notwendigen Hilfe im Bereich der Körperpflege relativ hoch gewesen sei, im Ergebnis aber nicht dem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten durch den SMD widerspreche.

3Im Berufungsverfahren hat der Kläger die zuvor erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung widerrufen und eine weitere Begutachtung in häuslicher Umgebung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. abgelehnt. Das LSG hat die Berufung des Klägers daraufhin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nichterweislichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen im Bereich der Grundpflege für die Pflegestufe I gehe zulasten des Klägers. Da er einer erneuten Begutachtung seines Pflegezustandes durch einen Sachverständigen widersprochen habe, sei es nicht möglich gewesen, die bereits vorliegenden Gutachten insoweit einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Eine andere Einschätzung erlaubten auch nicht die vom Kläger vorgetragenen Umstände und die von ihm eingereichten Unterlagen. Die Einschätzung des zeitlichen Umfangs der notwendigen Hilfe entspreche den vom BSG festgelegten Maßstäben (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 53 Nr 7; SozR 3-3300 § 14 Nr 15 und § 15 Nr 10). Auch im Übrigen sei die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Das Ablehnungsgesuch gegen die erstinstanzliche Richterin sei mit Beschluss vom zurückgewiesen worden. Das SG habe seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen B. stützen dürfen, da das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen unanfechtbar zurückgewiesen worden sei.

4Am hat der Kläger für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und um Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gebeten. Er trägt vor, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe und er keine Kraft mehr habe, sich einer erneuten Begutachtung zu unterziehen. Im Übrigen könne er die Erfolglosigkeit seines Rechtsstreits nicht nachvollziehen, da er den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt habe.

II

5Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO).

6Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs hier nicht ersichtlich und könnte auch von einem rechtskundigen Bevollmächtigten des Antragstellers nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.

7Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil des LSG auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung des BSG bereits hinreichend geklärt. Auch der Zulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung (Divergenz vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das Berufungsurteil ausdrücklich auf Rechtsprechung des BSG gestützt ist.

8Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Sofern der Kläger vorträgt, dass seine Klage zu Unrecht abgewiesen worden sei, weil er gegen den erstinstanzlich tätig gewordenen Sachverständigen ein Befangenheitsgesuch gestellt habe, ergibt sich hieraus kein fortwirkender Verfahrensmangel des angefochtenen Berufungsurteils. Das Gesuch, den Sachverständigen B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat das noch vor Erlass des Gerichtsbescheids vom unanfechtbar (§ 172 Abs 2 SGG) zurückgewiesen. Solche Entscheidungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfung des Revisionsgerichts, wenn sie - wie hier - unanfechtbar ergangen sind (vgl -, Juris RdNr 5; -, Juris RdNr 12). Insofern bestand kein Hindernis, das Gutachten des Sachverständigen als Grundlage sowohl für die Entscheidung des SG wie auch des LSG heranzuziehen.

9Sofern sich der Kläger dagegen verwehrt, dass sein Rechtsstreit "wegen 5 Minuten" fehlenden Grundpflegebedarfs erfolglos geblieben sei, hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Aufklärung zum Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nicht möglich gewesen ist, und im Übrigen solange nicht möglich sein wird, wie der Kläger eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen ablehnt. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) des LSG liegt hierin aber nicht. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten genügt es, wenn dem Vorbringen, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht (sog Warnfunktion, stRspr vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67), Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass überhaupt noch eine Aufklärung des Sachverhalts in eine bestimmte Richtung für erforderlich gehalten wurde (vgl -, Juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier, wenn der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom erklärt hat, an "keinem Gutachten mehr teilnehmen" zu wollen und daher vorbehaltlos sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat (§ 124 Abs 2 SGG).

10Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Fundstelle(n):
ZAAAF-49075