Umsatzsteuer | Zahlungsansprüche eines Landwirts aufgrund GAP-Reform (FG)
Der Verkauf von Zahlungsansprüchen
aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union
(GAP-Reform) stellt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz im Rahmen
der Regelbesteuerung dar ().
Sachverhalt. Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG. Dem Kläger standen nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom Zahlungsansprüche zu, von denen er im Streitjahr 2008 einen Teil verkaufte. Der Kläger behandelte die Veräußerung der Zahlungsansprüche als einen nach dem UStG nicht steuerbaren Vorgang und wies in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Finanzamt und Finanzgericht folgten dem nicht.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Der Kläger hat die Veräußerung der Zahlungsansprüche als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt.
Die Unternehmereigenschaft des Klägers stand aufgrund der nachhaltigen Ausführung der laufenden Umsätze fest.
Die Veräußerung gehörte zum Rahmen des Unternehmens, weil sie in Bezug zur Haupttätigkeit des Klägers als Landwirt stand. Denn der dem Kläger zugewiesene Zahlungsanspruch hatte seine Grundlage in der zum Stichtag ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit und die aus dem Zahlungsanspruch resultierenden Betriebsprämien stellten eine Beihilfe für die landwirtschaftliche Tätigkeit dar (so auch ).
Der Steuerbarkeit der Veräußerung der Zahlungsansprüche stand nicht entgegen, dass der Kläger die Zahlungsansprüche nicht ausdrücklich seinem Unternehmen zugeordnet hatte. Denn einer Zuordnungsentscheidung bedarf es nur dann, wenn der Gegenstand nicht bereits seiner Art nach, wie bei gemischt nutzbaren Gegenständen, zum Unternehmensvermögen gehört.
Eine private, nichtunternehmerische Nutzung des Zahlungsanspruches ist aber aufgrund der Koppelung an die Betriebsinhaberschaft sowohl bei der Zuteilung als auch beim Verkauf ausgeschlossen.
Die Steuerbarkeit der Veräußerung steht auch im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, da die Veräußerung von Zahlungsansprüchen als wirtschaftliche Tätigkeit i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist. Die Veräußerung der Zahlungsansprüche unterfällt schließlich nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Veröffentlichung durch das Finanzgericht erfolgte nachträglich aufgrund mehrfacher Anfragen zum Verfahrensausgang.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2015 - I/2016
Fundstelle(n):
EAAAF-49069