BGH Beschluss v. - III ZR 317/15

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Verfügungskläger haben einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte gestellt, der vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat daraufhin eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt und darüber hinaus einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt.

II.

2Die gegen den nach § 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss des Berufungsgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie es auch im Streitfall vorliegt - ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde und dementsprechend auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (vgl. zur Rechtsbeschwerde , BGHZ 154, 102 f sowie Senatsbeschluss vom - III ZA 33/15, BeckRS 2015, 16598 Rn. 3 mwN). Auch ein im Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann deshalb nicht mit der dafür vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 522 Abs. 3 ZPO) angefochten werden.

3Die Verfügungskläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ein "Klageverfahren" durchgeführt worden. Sie haben ausdrücklich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren gestellt. Das Amtsgericht hat dies im Rubrum ("in dem einstweiligen Verfügungsverfahren") seines Urteils deutlich gemacht und das Verfahren ebenso wie auch das Landgericht in zweiter Instanz als Eilverfahren geführt. Zwar hat das Amtsgericht letztlich die "Klage" abgewiesen, jedoch auch in seiner Begründung deutlich gemacht, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.

4Abgesehen davon erreicht auch die Beschwer der Verfügungskläger nicht den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von über 20.000 €; ihre Beschwer beträgt lediglich 1.000 €.

5Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 a.E. ZPO).

Fundstelle(n):
LAAAF-49032