Umsatzsteuer | Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern (BMF)
Das BMF weist darauf hin, dass auch
Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern nach
§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst.
l UStG von der Umsatzsteuer befreit sein können. Für
Umsätze, die vor dem erbracht worden sind, wird es von der
Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine
Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat (BMF,
Schreiben v. 1.2.2016 - III C 3 - S
7172/07/10004).
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 16 UStG sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen, worunter regelmäßig Menschen mit Behinderungen zu verstehen sind, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 Buchst. a bis l umsatzsteuerfrei. Unter diese Umsatzsteuerbefreiung können nach Abschn. 4.16.5. Abs. 21 Satz 2 UStAE auch Leistungen fallen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht werden.
Hierzu führt das BMF weiter aus: Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind auch die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern,
die aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII erbracht werden nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG, oder die u.a.
im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, oder
im Rahmen der begleitenden Hilfe nach § 102 SGB IX gegenüber Menschen mit Behinderung oder ihren Arbeitgebern,
erbracht werden, unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG, von der Umsatzsteuer befreit.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem erbracht worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den v.g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat. Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
GAAAF-48990