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Zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen
Das FG Münster hat sich mit der bisher nicht abschließend geklärten Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach Ansicht der Richter wirken im Einspruchsverfahren Rechnungsberichtigungen grundsätzlich zurück, danach – d. h. Berichtigungen erst im Klageverfahren – dagegen nicht mehr.