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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 461/14 L EFG 2015 S. 2093 Nr. 23

Gesetze: EStG § 41 c Abs. 3, AO § 164 Abs. 2 Satz 1, AO § 168 Satz 1

Änderung überhöhter Lohnsteueranmeldungen, Veränderungssperre des § 41c Abs. 3 EStG, Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigungen, Rechtsschutzbedürfnis nach erfolgter Lohnsteueranrechnung bei den Arbeitnehmern

Leitsatz

  1. Eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen mit dem Ziel der Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer ist ungeachtet der Veränderungssperre des § 41c Abs. 3 EStG auch nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen möglich, wenn die erteilten Lohnsteuerbescheinigungen noch im elektronischen Verfahren mit der Folge geändert wurden, dass die Arbeitnehmer keine höheren als die materiell richtigen Lohnsteuerbeträge bei ihrer Einkommensteuer zur Anrechnung bringen konnten.

  2. Hingegen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitgebers für eine Änderung überhöhter Lohnsteueranmeldungen und eine hieraus folgende Erstattung, wenn auf Grund der materiell-rechtlich unzutreffenden Lohnsteuerbescheinigungen davon auszugehen ist, dass die Lohnsteueranrechnungen bei den Arbeitnehmern zumindest zum Teil bereits erfolgt sind.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 23
EFG 2015 S. 2093 Nr. 23
NAAAF-48940

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.08.2015 - 16 K 461/14 L

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