Prüfungsklassiker Steuerlehre für Steuerfachangestellte
2. Aufl. 2016
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5. Abgabenordnung
5.1 Örtliche Zuständigkeit
Aufgaben, in denen die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden zu bestimmen ist, werden recht häufig gestellt. In NRW z. B. gab es seit der Sommerprüfung 2008 bis zur Sommerprüfung 2014 in fünf von insgesamt 13 Abschlussprüfungen Aufgaben zur örtlichen Zuständigkeit. Die Prüfungswahrscheinlichkeit dürfte damit in etwa bei 40 % (5 : 13) liegen.
Im seit der Sommerprüfung 2012 bestehenden Klausurenverbund hingegen gab es bisher nur in einer einzigen Prüfung eine Aufgabe zur örtlichen Zuständigkeit. Hierfür konnte man allerdings gleich die Hälfte aller Punkte des AO-Teils erreichen. Im Verbund bleibt abzuwarten, ob sich aus der örtlichen Zuständigkeit ein Klassiker oder eher ein Exot entwickelt. Zurzeit liegt die Prüfungswahrscheinlichkeit im Verbund bei fünf ausgewerteten Abschlussprüfungen bei 20 % (1 : 5).
Meistens stellen die Prüfungsämter für die jeweilige Lösung eine Tabelle zur Verfügung. Aus diesem Grund wird die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden nach der Steuerart und nach der gesonderten Feststellung ebenfalls in tabellarischer Form dargestellt, um die Lösung der entsprechenden Prüfungsaufgaben zu erleichtern.
Örtliche Zuständigkeit der F...