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Buchführung | OFD NRW zur Übermittlung von Unterlagen bei E-Bilanz
Die OFD Nordrhein-Westfalen weist ihre Finanzämter erneut darauf hin, dass die Verständlichkeit und Prüfbarkeit von E-Bilanzen oft davon abhängt, dass zusätzlich noch weitere Unterlagen übersendet werden, z. B. ein Kontennachweis, ein Anlagespiegel und -verzeichnis, eine Kapitalkontenentwicklung oder Angaben zum Investitionsabzugsbetrag.
[i]Unterlagen können angefordert werdenFalls die Unterlagen nicht freiwillig übermittelt werden, können sie ggf. nach § 88 AO vom Steuerpflichtigen bzw. vom Berater angefordert werden. Aus Sicht der OFD wäre es dann wünschenswert, wenn die Unterlagen ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Wird die Anforderung nicht befolgt, soll das FA prüfen, ob dies zu einer Gewinnerhöhung oder zu einer Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags führen kann. Außerdem [i]Prüfungswürdigkeit wird indiziertwird für die Be...