BBK Nr. 3 vom Seite 97

Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und ihre Tücken; Änderung der Abzinsung

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Wagt [i]Vorsteuer-Vergütung für inländische Unternehmer ein Unternehmer den Weg über die Grenze, hält nicht nur das Ertrag-, sondern auch das Umsatzsteuerrecht vielfältige Herausforderungen und offene Fragen bereit. Denn grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen offenbaren mitunter ihre Tücken erst im Detail. Wird der Unternehmer zum Beispiel im Ausland mit Umsatzsteuer belastet, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form diese womöglich erstattet werden kann. Ziel des Buchführungs-Seminars von Karl-Hermann Eckert in dieser Ausgabe der BBK ist es deshalb, die Regeln zum Erstattungsverfahren für einen inländischen Unternehmer kompakt zusammenzufassen und im Anschluss dann anhand der möglichen Konstellationen Buchungsvorschläge zu geben, um die Forderungen gegen den ausländischen Fiskus zutreffend in der Buchführung abzubilden. Mehr dazu ab Seite 112.

Ende letzten Jahres hat die Finanzverwaltung das alljährliche Formular zur Einnahmen-Überschussrechnung für 2015 veröffentlicht, mit dem die an sich formlos mögliche Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben eine feste Struktur erhält. Die gute Nachricht ist dabei: Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich nur wenige Änderungen, die Rüdiger Happe in seinem Beitrag ab Seite 118 zusammenfasst. Die Arbeitshilfe am Ende des Beitrags zeigt, wie sich eine Buchführung auch ohne große Software-Lösung so einrichten lässt, dass alle nötigen Angaben vorliegen.

Bei der [i]Änderung der Abzinsung von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen Verabschiedung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) hatte der Gesetzgeber zugesagt, die Abzinsung der Altersvorsorgeverpflichtungen zu überdenken. Hintergrund waren die Klagen der Wirtschaft, etwa für die Dotierung der Pensionsrückstellungen durch die anhaltende Niedrigzinsphase übermäßig hohe Beträge aufwenden zu müssen. Denn bei der Berechnung des Durchschnittszinses gemäß § 253 Abs. 2 HGB hat die Bundesbank die vergangenen sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen, so dass nun bei der monatsweisen Berechnung die Zinsen der Niedrigzinsphase langsam aber stetig die vorherigen höheren Werte ersetzen, wenn diese Zeiträume aus der Berechnung herausfallen. Die Abzinsungssätze sinken weiter, abzuzinsende Verpflichtungen steigen. Für Altersvorsorgeverpflichtungen hat die Bundesregierung nun am eine Änderung des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen: Danach soll die Bundesbank für Altersvorsorgeverpflichtungen den Abzinsungssatz nunmehr über zehn Jahre berechnen; für andere langfristige Verpflichtungen bleibt es [i]Anhangangabe und Ausschüttungssperre für den Differenzbetragbei sieben Jahren. Gleichzeitig ist die Differenz der Verpflichtung zu berechnen aus der Anwendung des bisher über sieben Jahre ermittelten Zinssatzes und des neuen über zehn Jahre. Dieser Unterschiedsbetrag ist im Anhang anzugeben und zudem ausschüttungsgesperrt. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende März abgeschlossen sein.

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Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2016 Seite 97
RAAAF-48888