Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, auch wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden
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Sind Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
XAAAF-48860