Zoll - Festsetzung der Sanktionsabgabe über § 12 MOG – Anwendung nationales Recht oder Unionsrecht?
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Festsetzung einer Abgabe wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises für C-Zucker (der nachweislich ausgeführt worden ist).
Sind bei der Festsetzung der Sanktionsabgabe über § 12 MOG die nationalen Regelungen -§ 165 Abs. 1 und § 171 Abs. 8 AO- anwendbar oder gilt nur Unionsrecht?
Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, weil der Nachweis der Ausfuhr des Zuckers (der unbestritten ausgeführt worden ist) aufgrund eines Mitverschuldens der Zollbehörde nicht geführt werden konnte?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
GAAAF-48857