Anordnung einer anlassunabhängigen Sonderuntersuchung
Tatbestand
Die Klägerin, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mitglied der Beklagten ist, wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 21. Januar 2014, im Rahmen einer beabsichtigten Durchführung einer Sonderuntersuchung (im Folgenden: SU) im Einzelnen bezeichnete Unterlagen an die Beklagte zu übersenden. Diese im Betreff „Untersuchungsanordnung” bezeichnete Aufforderung wurde der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag durch die Abschlussprüferaufsichtskommission (im Folgenden: APAK) übersandt und enthielt die weitere Mitteilung, dass die APAK für die Organisation und Durchführung der SU zuständig sei und welche Mitarbeiter der ihr von der Beklagten unterstellten „Abteilung Sonderuntersuchung” die SU bei der Klägerin durchführen würden.
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