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Einkommensteuer | Reihenfolge der Zuordnung von Beiträgen an die gesetzliche und berufsständische Versorgung
Nach dem sind bei Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG im Fall des Zusammentreffens von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung mit solchen an eine inländische gesetzliche Rentenversicherung Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Ein Zuordnungswahlrecht des Steuerpflichtigen oder eine anteilige Zuordnung des den jeweiligen Höchstbeitrag übersteigenden Teils zu dem jeweiligen Versorgungssystem nach mathematischen Grundsätzen kommen nicht in Betracht. Auch [i]infoCenter „Rentenversicherung“ NWB WAAAA-57084 ist nicht entscheidend, in welcher zeitlichen Reihenfolge der Steuerpflichtige seine bestehende Altersvorsorge durch Einzahlungen in ein anderes Vorsorgesystem ergänzt hat.