Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 9b Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
R 9b EStR; H 9b EStH; Abschn. 15a UStAE, zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Literatur: Kirchhof, 40 Jahre Umsatzsteuergesetz – Eine Steuer im Umbruch, DStR 2008, 1.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 9b Abs. 1 EStG regelt die einkommensteuerliche Behandlung von Vorsteuern.
Abziehbare Vorsteuern dürfen nicht als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aktiviert werden, während nicht abziehbare Vorsteuern grundsätzlich als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (AK/HK) des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren sind. Das gilt gleichermaßen für Anlage- und Umlaufvermögen, aber auch für den Materialeinsatz und die Gemeinkosten, die von den Herstellungskosten erfasst werden.
§ 9b Abs. 2 EStG soll die einkommensteuerliche Behandlung einer nachträglichen Vorsteuerberichtigung vereinfachen, indem die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von der Berichtigung unberührt bleiben. Der Mehr- oder Minderbetrag wird vielmehr grundsätzlich nur als (Betriebs-)Einnahme oder (Betriebs-)Ausgabe bzw. Werbungskosten erfasst.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
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