1. Eine Änderung des Zweckes des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (im Anschluss an , BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260).
2. Die Änderung der Satzung eines Schützenvereins dahin, dass an Stelle der Ausübung des "Schieß- und Bogensports" lediglich noch die Ausübung des "Bogensports" Vereinszweck ist, stellt keine Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 11 Nr. 50 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2016 S. 246 RAAAF-48541
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OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.11.2015 - 12 W 2249/15
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