1. Gemäß § 134 SGB VII richtet sich dann, wenn im Falle einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt wurde, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde, wobei die Unfallversicherungsträger Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln können. Die in § 134 SGB VII getroffene Regelung zur konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Berufsgenossenschaften bei Berufskrankheiten galt mit gleichem Inhalt bereits vor dem Inkrafttreten des § 134 SGB VII zum , allerdings nicht als Regelung des SGB VII oder der RVO, sondern als ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz.
2. § 134 SGB VII sagt in bemerkenswerter Weise nichts zu dem zeitlichen Bezugspunkt aus, von dem aus gesehen die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. § 3 der Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten (VbgBK) präzisiert diese Vorschrift dahingehend, dass es auf die letzte gefährdende Tätigkeit vor der Meldung im Sinne dieser Vereinbarung ankommt. Nr. 1.2 der Erläuterungen zu § 3 VbgBK stellt ausdrücklich klar, dass für die Zuständigkeit auch dann die letzte Tätigkeit vor der Meldung maßgebend ist, wenn der Versicherungsfall tatsächlich schon vorher bei einer früheren gefährdenden Tätigkeit eingetreten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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