1. Nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhangs, dass eine plausible zeitliche Korrelation zwischen ausreichender beruflicher Belastung und einer altersuntypischen, nachgewiesenen bandscheibenbedingten Erkrankung bestehen muss; insbesondere muss die Exposition der Erkrankung vorausgegangen sein.
2. Ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach in der Regel ein monosegmentaler Bandscheibenvorfall im Segment L 5/S1 ohne Begleitspondylose entsteht, wenn eine Frau innerhalb von 8,5 Jahren einer Gesamtbelastungsdosis von 12,5 MNh unterliegt und das 3. Zusatzkriterium der Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen erfüllt ist, ist nicht bekannt und auch den Konsensempfehlungen nicht zu entnehmen.
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