BGH Beschluss v. - 4 StR 529/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten und zwei Wochen" verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht die Vorschrift des § 39 StGB nicht berücksichtigt, wonach Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind; einer der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Ausnahmefälle (vgl. SSW-StGB/ Mosbacher, 2. Aufl., § 39 Rn. 8 ff. mwN) liegt nicht vor: Das Landgericht hat neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten weitere Einzelstrafen in Höhe von neun Monaten sowie zweimal 60 und einmal 40 Tagessätzen (zu je 10 €) festgesetzt; die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelgeldstrafen belaufen sich auf 30 und 50 Tagessätze. Der Senat setzt die Gesamtstrafe daher auf die nächst zulässige Strafeinheit herab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAF-48398