BGH Beschluss v. - EnVR 53/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Betroffene, die bundesweit zur Belieferung von Kunden Strom und Gas vertreibt sowie in der Gemeinde Heinsberg als Grundversorger i.S.d. § 36 EnWG tätig ist, wendet sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK-8-11-024), in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab 4. August 2011 geltenden Fassung geregelt werden. Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung gerichteten Beschwerde entgegengetreten.

2Das Beschwerdegericht hat die Festlegung antragsgemäß aufgehoben. Dagegen hat sich die Bundesnetzagentur mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet.

3Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat die Bundesnetzagentur die angegriffene Festlegung im Hinblick auf die am 22. August 2013 in Kraft getretenen Änderungen von § 19 Abs. 2 StromNEV mit Wirkung vom 1. Januar 2015 widerrufen. Die Betroffene hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2. April 2015 die Beschwerde für erledigt erklärt. Die Bundesnetzagentur hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29. April 2015 angeschlossen. Die Beteiligten stellen wechselseitige Kostenanträge.

II.

4Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Bundesnetzagentur zu tragen.

51. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ( Rn. 3 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN).

62. Bei Anlegung dieses Maßstabes erscheint es im Streitfall angemessen, die Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geblieben wäre.

7Das Beschwerdegericht hat die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 zu Recht schon deshalb für rechtswidrig erachtet und aufgehoben, weil § 19 Abs. 2 StromNEV in der zum 4. August 2011 in Kraft gesetzten Fassung nichtig sei. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Vorschrift nichtig ist ( Rn. 7 ff. - Netzentgeltbefreiung). Die dort angestellten Erwägungen sind auch für den Streitfall maßgeblich.

III.

8Der Wert des Verfahrensgegenstands wird - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht - auf 50.000 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
JAAAF-48386