Einkommensteuer | Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsaufgabe (FG)
Das Niedersächsische Finanzgericht
hat entschieden, dass die außerbilanzielle Auflösung eines
Investitionsabzugsbetrags (IAB) dem laufenden Gewinn zuzurechnen oder nicht
Bestandteil eines in einem späteren Veranlagungszeitraum entstandenen
(begünstigten) Veräußerungs-/Aufgabegewinns ist. Die Rückgängigmachung bei
Nichtinvestition beziehe sich ausschließlich auf den VZ der Bildung des IAB
(; Revision anhängig).
Hintergrund: Streitig ist die Frage, ob die durch Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) entstandene Gewinnerhöhung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 dem laufenden Gewinn oder dem begünstigten Veräußerungsgewinn im VZ 2010 zuzurechnen ist. Ferner ist hilfsweise streitig, ob für das Rückgängigmachen des IAB im Jahr der Betriebsaufgabe 2010 ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.
Sachverhalt: Die Klägerin führte bis zum einen Textil-Einzelhandel, für den sie am die Betriebsaufgabe erklärt hat. Sie hat auch in der Steuererklärung 2010 die Betriebsaufgabe erklärt. Einen Aufgabegewinn im Sinne von § 16 EStG hat die Klägerin nicht erzielt. Mit der Steuererklärung 2007 erklärte die Klägerin die Bildung eines IAB zum i.H.v. 12.000 €. Die Klägerin reichte mit der Steuererklärung 2010 eine berichtigte Erklärung für 2007 ein, da sie bis zur Betriebsaufgabe 2010 keine Investition getätigt hatte. Sie erklärte die Rückgängigmachung des IAB nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. Gleichzeitig erklärte sie in Höhe des Hinzurechnungsbetrages von 12.000 € einen begünstigten Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG) für das Jahr 2010. Das Finanzamt versagte die Hinzurechnung im Jahr 2010. Es berücksichtigte die Rückgängigmachung des IAB i.H.v. 12.000 € vielmehr im geänderten Steuerbescheid für 2007.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des Dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde, ist der Abzug rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 S. 1 n.F. EStG).
Die Rückgängigmachung bei Nichtinvestitionen nach § 7g Abs. 3 n.F. EStG bezieht sich ausschließlich auf den VZ der Bildung des IAB, also hier VZ 2007.
Nach dem früheren § 7g EStG wurde für die künftige Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes eine Rücklage bilanziert. Als Bilanzposten wirkte sich ihre Auflösung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. wird dahingehend nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend rückgängig gemacht. Er wirkt sich also schon sachlich nicht auf den Veräußerungsgewinn aus.
Außerdem geschieht die Gewinnerhöhung im Jahr, in dem die Gewinnminderung erfolgt ist, nicht im Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Der Gewinn aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages kann also nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gerechnet werden.
Denn entfällt die geplante Investition, wird der steuermindernde Abzug nach § 7 Abs. 3 S.1 EStG rückwirkend korrigiert, womit insbesondere steuertarifliche Vorteile nachträglich entfallen. Es verbleibt lediglich ein Stundungseffekt.
Anmerkung: Die vom Kläger angeführte BFH-Rechtsprechung, dass ein Betriebsaufgabegewinn in zwei unterschiedlichen VZ anfallen könne, war im vorliegenden Fall - nach Ansicht des Finanzgerichts - nicht einschlägig. Denn sie sei auf die Frage des VZ der Rückgängigmachung des IAB nicht anwendbar. Die nach der alten Rechtslage sehr streitanfällige Frage, ob eine Auflösung im Rahmen einer Betriebsveräußerung/-aufgabe zu laufendem oder begünstigten Gewinn führt, sei wegen der rückwirkenden Auflösung nicht mehr von Bedeutung (Kulosa in Schmidt, EStG, 33.Aufl.,§ 7g Rn. 28).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hatte zunächst keine Revision zugelassen. Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte jedoch Erfolg (). In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
MAAAF-48171