Mülltrennung | Kein Vorsteuerabzug für Landkreis aus Entsorgung von Verpackungsmaterial (FG)
Ein Landkreis (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der nach seiner Abfallwirtschaftssatzung grundsätzlich allein zur Hausmüllentsorgung berechtigt und verpflichtet ist, der aber auf seinen Wertstoffhöfen aufgrund einer entgeltlichen privatrechtlichen Vereinbarung für eine GmbH gebrauchte Verkaufsverpackungen annimmt und sortiert, kann aus der Entsorgungskosten für fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfene Verpackungen keine Vorsteuer geltend machen ().
Ein Landkreis (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der nach seiner Abfallwirtschaftssatzung grundsätzlich allein zur Hausmüllentsorgung berechtigt und verpflichtet ist, der aber auf seinen Wertstoffhöfen aufgrund einer entgeltlichen privatrechtlichen Vereinbarung für eine GmbH gebrauchte Verkaufsverpackungen annimmt und sortiert, kann aus den Entsorgungskosten für fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfene Verpackungen keine Vorsteuer geltend machen (NWB FAAAD-22225).
Sachverhalt: Der Kläger, ein Landkreis und damit eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, entsorgte in seinem Zuständigkeitsbereich Hausmüll gegen Gebühren. Daneben nahm der Kläger auf seinen Wertstoffhöfen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der D-GmbH gebrauchte Verkaufsverpackungen an und sortierte diese. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus den anteiligen Kosten (Leistungsbezügen) für die Entsorgung von fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfenen Verkaufsverpackungen (Fehleinwürfen) geltend. Die diesbezüglichen Kosten setzten sich zusammen aus den anteiligen Kosten für das Einsammeln und Transportieren des Hausmülls zu einer Müllverbrennungsanlage, für die Müllverbrennung selbst sowie für die Deponierung.
Entscheidung des FG: Die Entsorgung von fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfenen Verkaufsverpackungen „Fehleinwürfe” stellt keine unternehmerische Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie dar, wenn insoweit keine – auch nur potentielle – Wettbewerbssituation zu privaten Konkurrenten besteht.
Außerdem hängen die Aufwendungen für die Fehleinwürfe (u.a. anteilige Aufwendungen für Einsammeln und Transport des Hausmülls zur Müllverbrennungsanlage, Verbrennung sowie Deponierung) nicht unmittelbar und direkt mit der entgeltlichen, unternehmerischen Tätigkeit für die GmbH zusammen, wenn sich dem Vertrag mit der GmbH keine Verpflichtung zur Entsorgung der Fehleinwürfe entnehmen lässt und Vertragsgegenstand nicht die Verbrennung und Deponierung, sondern die Wiederverwertung ist, und berechtigen den Landkreis somit nicht zum Vorsteuerabzug. Der Vorgang der Leerung der Hausmülltonnen kann zudem nicht in eine hoheitliche Hausmüllentsorgung einerseits sowie eine privatrechtliche Verpackungsentsorgung andererseits aufgeteilt werden.
Ferner sind die Kosten der Entsorgung der Fehleinwürfe kein Kostenbestandteil der steuerpflichtigen Tätigkeit des Landkreises gegenüber der GmbH und können deshalb den fehlenden direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen nicht ausgleichen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Steuerpflichtigen nämlich auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind.
Fundstelle(n):
TAAAF-48160