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Online-Nachricht - Donnerstag, 19.02.2009

Dienstwagen | Umsatzsteuer bei widerrechtlicher Privatnutzung (BFH)

Ein ernsthaft gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenes Verbot, ein zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug privat zu nutzen, schließt nach Auffassung des BFH eine steuerbare Leistung aus (, nv).

Eine steuerbare sonstige Leistung liegt nur dann vor, wenn bzw. soweit der Unternehmer eine solche „ausführt“, d.h. die Leistung seinem Willen entspricht. Folglich wird nach Ansicht des BFH keine Leistung erbracht, wenn sich der „Leistungsempfänger“ eigenmächtig oder widerrechtlich einen Gegenstand oder eine Nutzung verschafft. Ein ernsthaft gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenes Verbot, ein zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug privat zu nutzen, schließe daher eine willentliche sonstige Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung für private Zwecke i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b UStG 1993 in der im Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung aus. Die Frage, ob ein solches Verbot ernsthaft ist, sei nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der festzustellenden Gesamtumstände des Einzelfalles zu beantworten. Die Tatsache, dass ein privates Nutzungsverbot klar und eindeutig vertraglich vereinbart wurde, reiche bei der Überlassung eines Dienstwagens allein nicht aus, bereits auf dessen Ernsthaftigkeit zu schließen.Quelle: NWB-Datenbank

Fundstelle(n):
WAAAF-48159