Zinsbesteuerung | Aufteilung einer zinslosen Forderung in Tilgungs- und Zinsanteil rechtmäßig? (FG)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Ausgleichsforderung beim Anspruchsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt ().
Mit dieser im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung stellt das FG die langjährige
Rechtsprechung des BFH in Frage. Diese nimmt grundsätzlich an, dass bei einer
länger als ein Jahr gestundeten privaten Forderung die geleisteten Zahlungen in
einen Tilgungs- und einen steuerpflichtigen Zinsanteil zu zerlegen sind (§ 12
Abs. 3 BewG), und zwar selbst dann, wenn die Beteiligten Zinszahlungen nicht
vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben (NWB DAAAA-97337). Folge dieser Rechtsprechung ist, dass z.B.
bei der über einen längeren Zeitraum gestreckten Ablösung von erb- oder
familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen beim Anspruchsinhaber Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu versteuern sind - für viele Betroffene eine unliebsame und
unerwartete Überraschung.
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte
der Antragsteller mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung zur Beendigung des
gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Er hatte sich
verpflichtet, seiner Ehefrau hierfür innerhalb von fünf Jahren einen
Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. 300.000 € zu zahlen. Die Beteiligten
hatten ausdrücklich vereinbart, dass der Ausgleichsbetrag „zinslos
fällig sei“. Gleichwohl nahm das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des BFH sowie auf § 12 Abs. 3 BewG an, dass in dem
Ausgleichsbetrag ein Zinsanteil von etwa 72.000 € enthalten und dieser
bei der Ehefrau des Antragstellers als Kapitalertrag gem. § 20 EStG zu
versteuern sei.Quelle: FG Münster,
Pressemitteilung Nr. 7 / 2009
Anmerkung:
Die Aufteilung einer gestundeten Forderung gem. § 12 Abs. 3
BewG in einen Barwert und in einen Zinsanteil hatte das BVerfG in seinem
Beschluss vom als eine zulässige Auslegung des einfachen Rechts
angesehen. § 12 Abs. 3 BewG greife den sich bei steuerjuristischer
Betrachtungsweise ergebenden Befund auf, dass bei identischem Nominalbetrag
eine gestundete Forderung einen niedrigeren gegenwärtigen Wert habe als eine
sofort fällige Forderung. An diesem Befund steuerrechtlich anzuknüpfen und die
Wertdifferenz als Zinsanteil zu betrachten, sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Hieran ändere auch die Absprache zwischen den Vertragsparteien,
dass die Kaufpreisforderung zinslos gestundet werden solle, nichts
(NWB SAAAA-14737).
Nach
Auffassung des FG Münster ist der Beschluss des BVerfG dabei nicht so zu
verstehen, dass die vom BFH gefundene Auslegung die einzig richtige
Auslegungsmöglichkeit darstellt. Vielmehr könne der BFH entsprechend den
Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall oder auch allgemein von seiner
bisherigen Rechtsprechung abweichen. Das FG hält die Rechtmäßigkeit der
BFH-Rechtsprechung für ernstlich zweifelhaft. Für das Gericht ist bereits
fraglich, ob § 12 Abs. 3 BewG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen überhaupt
anwendbar ist. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen.
Fundstelle(n):
LAAAF-48141