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Online-Nachricht - Freitag, 06.05.2011

Einkommensteuer | Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege (BMF)

Das BMF hat die einkommensteuerliche Behandlung von Geldleistungen geregelt, die Personen dafür erhalten, dass sie Kinder in Vollzeitpflege, in einer Tagesgruppe, in einem Heim oder intensiv sozialpädagogisch einzeln betreuen ().

Im Anschluss an die Definition der einzelnen Betreuungsart legt die Finanzverwaltung fest, ob das Entgelt der Einkommensteuer unterliegt:
 


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Betreuungsmodel
Übernommene Leistungen
Steuerliche Beurteilung
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Pflegegeld, das die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt.
- Anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse
Wenn keine Erwerbstätigkeit, d.h. bei i.d.R. nicht mehr als 6 Kindern:
Steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG.
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
Notwendiger Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses. D.h. Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen
Bei der Pflegeperson steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG.
Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
Bei einer Fachfamilie i. S. d. § 34 SGB VIII handelt es sich um besonders qualifizierte Fachkräfte, die damit eine berufliche Tätigkeit ausüben
Entgeltlicher Charakter der Gelder. Keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG und deshalb steuerpflichtig.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Intensive Begleitung v. Jugendlichen durch eine Einzelperson.
Hohe persönliche und fachliche Qualifikation der Betreuer/Innen
Leistungen des Jugendamtes für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sind steuerpflichtige Einnahmen.
Leistungen nach § 39 SGB VIII an Pflegefamilien/ Erziehungsstellen i. S. des § 33 SGB VIII über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe
Leistungen an Pflegefamilien/ Erziehungsstellen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe
Wenn Pflegegeld direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt wird, so dass das Geld bei dem zwischengeschalteten freien Träger nur einen durchlaufenden Posten darstellt: Steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 EStG
Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge der Pflegeperson
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson
Teilbeträge sind nach § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei


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Betreuungsmodel
Übernommene Leistungen
Steuerliche Beurteilung
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Pflegegeld, das die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt.
- Anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse
Wenn keine Erwerbstätigkeit, d.h. bei i.d.R. nicht mehr als 6 Kindern:
Steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG.
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
Notwendiger Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses. D.h. Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen
Bei der Pflegeperson steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG.
Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
Bei einer Fachfamilie i. S. d. § 34 SGB VIII handelt es sich um besonders qualifizierte Fachkräfte, die damit eine berufliche Tätigkeit ausüben
Entgeltlicher Charakter der Gelder. Keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG und deshalb steuerpflichtig.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Intensive Begleitung v. Jugendlichen durch eine Einzelperson.
Hohe persönliche und fachliche Qualifikation der Betreuer/Innen
Leistungen des Jugendamtes für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sind steuerpflichtige Einnahmen.
Leistungen nach § 39 SGB VIII an Pflegefamilien/ Erziehungsstellen i. S. des § 33 SGB VIII über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe
Leistungen an Pflegefamilien/ Erziehungsstellen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe
Wenn Pflegegeld direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt wird, so dass das Geld bei dem zwischengeschalteten freien Träger nur einen durchlaufenden Posten darstellt: Steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 EStG
Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge der Pflegeperson
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson
Teilbeträge sind nach § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei

 

Quelle: BMF online
 

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-48102