Geräteidentifikationsnummer | Bezeichnung der gelieferten Gegenstände (BMF)
Das BMF hat zur Durchführung des Vorsteuerabzugs bei Nichtangabe der Geräteidentifikationsnummer Stellung genommen ().
Der BFH hatte mit Urteil vom (NWB XAAAC-53197) u.a. entschieden, dass aus einem Umsatz, der den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt, der Vorsteuerabzug gleichwohl zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einem Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Hierbei könne die Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer - wie die IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number) bei der Lieferung von Mobiltelefonen - von Bedeutung sein, selbst wenn diese nicht bereits zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung oder zu den die Rechnung und den Lieferschein ergänzenden Unterlagen im Sinne des § 14 UStG gehört.
Mit dem oben genannten Schreiben stellt das BMF nun klar, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs allein wegen des Fehlens der Geräteidentifikationsnummer nicht zulässig ist. Der Vorsteuerabzug setze jedoch voraus, dass der Gegenstand das Unternehmen des Liefernden tatsächlich verlassen hat und in den Unternehmensbereich des Empfängers eingegangen ist. Die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise - u.a. zur Identifizierung der Ware bei Rücklieferung und in Garantiefällen - in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer (z.B. IMEI-Nummer) könne daher daran zweifeln lassen, dass tatsächlich eine Lieferung an den Rechnungsempfänger ausgeführt wurde und ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung sein. Sie könne weiterhin Indiz dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
QAAAF-48093