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Online-Nachricht - Dienstag, 09.11.2010

Investmentsteuergesetz | Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern (BMF)

Das BMF hat Fragen, die sich bei der Anrechnung und dem Abzug ausländischer Steuern im Rahmen des Investmentsteuergesetzes in der Praxis ergeben haben, beantwortet und dazu das eigene Schreiben v. ergänzt (/09/10001 - 2010/0849255).

Die Änderungen betreffen die Rz. 77a ff. und 83 des NWB GAAAD-27741.
Bisher (

  • (Rz. 77a) Bei natürlichen Personen als Privatanlegern erfolgt die Anrechnung in entsprechender Anwendung des § 32d Absatz 5 EStG. Auf Ebene des Investmentvermögens kann anrechenbare ausländische Steuer nur innerhalb der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 4 InvStG berücksichtigt werden. Dabei unterbleibt mit Rücksicht auf die Werbungskostenzuordnung die Zuordnung zu jedem einzelnen Kapitalertrag des Investmentvermögens. Vielmehr wird die anrechenbare Steuer auf 25 % der Summe der nach Verlustverrechnung verbleibenden ausländischen Einkünfte mit einer auch nach dem einschlägigen DBA bestehen bleibenden Quellensteuerbelastung limitiert. Wegen der Anwendung der Abgeltungsteuer auch auf Erträge aus Immobilien-Investmentvermögen gilt dies auch für andere ausländische Erträge als Kapitalerträge.
     

  • (Rz. 77b) Bei natürlichen Personen als betriebliche Anleger erfolgt die Anrechnung gem. § 34c EStG auf die inländische Einkommensteuer und bei Körperschaften gem. § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer. 


Neu:

  • Für Zwecke der Höchstbetragsberechnung sind als Bemessungsgrundlage für die Anrechnung die auf Anlegerebene steuerpflichtigen Erträge im Sinne des Investmentsteuerrechts, d. h., die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, zugrunde zu legen. Diese Rechtslage galt für Publikums- und Spezialinvestmentvermögen bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer.
     

  • Die Begrenzung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 InvStG i. V. m. § 32d Absatz 5 EStG hat für Privatanleger bereits auf Ebene des Investmentvermögens zu erfolgen und ist entsprechend bei Ermittlung der bekannt zu machenden Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f InvStG).


Bisher (

  • (Anhang 3 zu Rz. 70)
    Kategorie 1 bei Thesaurierung und Ausschüttung steuerpflichtige in- und ausländische Erträge ohne inländische und ausländische Dividenden bzw. REIT-Dividenden Kategorie 2 inländische Dividenden ohne Dividenden von REIT-AG’s Kategorie 3 ausländische Dividenden ohne REIT-Dividenden Kategorie 4 Dividenden (inländischer) REIT-Aktiengesellschaften Kategorie 5 Dividenden anderer (ausländischer) REITs Kategorie 6 Alt-Veräußerungsgewinne, die nicht dem Halb-/Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen Kategorie 7 Alt-Veräußerungsgewinne, die dem Halb-/Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen Kategorie 8 Neu-Veräußerungsgewinne, die nicht dem Teileinkünfteverfahren unterliegen Kategorie 9 Neu-Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen Kategorie 10 nach § 4 Absatz 1 InvStG nach DBA steuerfreie Erträge Kategorie 11 Erträge aus Wertpapierleihgeschäften (§ 15 Absatz 1 Satz 7 InvStG) Kategorie 12 Erträge i. S. d. § 15 Absatz 2 InvStG (Immobilien-Spezialfonds)  

Neu:

  • Erweiterte Aufgliederung der Verlustverrechnungskategorien
    Zum Zwecke einer korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Höchstbetragsberechnung nach Nummer 1 sind auf Ebene des Investmentvermögens die in dem Anhang 3 zu Rz. 70 aufgeführten Verlustverrechnungskategorien in nicht quellensteuerbelastete, in tatsächlich quellensteuerbelastete und in fiktiv quellensteuerbelastete Erträge aufzuteilen.
     

  • Vereinfachtes Verfahren
    Sollte eine derartige erweiterte Aufgliederung der Verlustverrechnungskategorien des Anhangs 3 nicht vorgenommen werden, wird bis auf weiteres folgendes Verfahren nicht beanstandet:
    Soweit es sich bei den ausländischen Erträgen um Dividenden im Sinne des Teileinkünfteverfahrens handelt, stellt der bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Höchstbetragsberechnung zu berücksichtigende Verlustvortrag eine Teilgröße des Verlustvortrags der Verlustverrechnungskategorie 3 (ausländische Dividenden ohne REIT-Dividenden) dar. Diese Teilgröße wird ermittelt aus dem Verhältnis der Erträge, die mit anrechenbarer gezahlter oder anrechenbarer fiktiver Quellensteuer belastet sind, zu den ausländischen Dividendenerträgen ohne REIT-Dividenden der aktuellen Periode vor Verlustvortrag. Soweit es sich um Zinsen oder sonstige Erträge (einschl. REIT-Dividenden) handelt, die mit anrechenbarer gezahlter oder anrechenbarer fiktiver Quellensteuer belastet sind, erfolgt die Verlustvortragsermittlung analog. Zu berücksichtigen sind die Kategorien 1 und 5. Im Ergebnis dürfen Quellensteuern nicht bei nicht quellensteuerbelasteten Erträgen berücksichtigt werden (keine Berücksichtigung von Anrechnungsüberhängen). Dieses vereinfachte Verfahren kann auch zur erstmaligen Ermittlung der aufgegliederten Verlustvorträge nach Buchstabe a durchgeführt werden.  

  • Übergangsregelung für die differenzierende Verlustverrechnung
    Die nach quellensteuerbelasteten Einkünften und nicht quellensteuerbelasteten Einkünften differenzierende Verlustverrechnung (Buchstabe a und b) ist für Zwecke der Höchstbetrags-berechnung erst für Geschäftsjahre des Investmentvermögens verpflichtend, die nach dem beginnen.
     

  • Sonstiges

    - Gezahlte und fiktive Quellensteuer sind getrennt auszuweisen.
    - Die Investmentgesellschaft ist an ihre erstmalige Entscheidung bezüglich der Verfahrensweise (Buchstabe a oder b) gebunden. Dies gilt frühestens für die Entscheidung, die hierzu für das erste Geschäftsjahr getroffen wurde, das nach dem beginnt. Ein Wechsel des Verfahrens ist allerdings auch danach noch zulässig, wenn das Investmentvermögen von einer Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen wird und die andere Kapitalanlagegesellschaft das andere Verfahren implementiert hat. - Eine ergänzende Aufteilung der allgemeinen Verlustverrechnungskategorien kann auch für Zinsen im Sinne der Zinsschranke vorgenommen werden; diese Aufteilung kann auch nur für Zwecke der Zinsschranke vorgenommen werden (Schattenrechnung).  

Bisher (

  • Abzug statt Anrechnung (Absatz 4)
    (Rz. 83) Investmentvermögen mit Ausnahme der Spezial-Sondervermögen, der Spezial-Investmentaktiengesellschaften und der ausländischen Spezial-Investmentvermögen können für ihre Anleger anrechenbare oder abziehbare ausländische Steuer einschließlich der nach § 4 Absatz 2 Satz 7 InvStG als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer bereits bei der Ermittlung der Erträge auf der Ebene des Investmentvermögens als Werbungskosten abziehen. Beim Anleger ist diese Steuer dann weder durch Anrechnung noch durch Abzug zu berücksichtigen.  


Neu:

  • Abzug der ausländischen Steuern als Werbungskosten:
    Im Rahmen des § 4 Absatz 4 InvStG sind für natürliche Personen als Privatanleger als Werbungskosten grundsätzlich die gekappten ausländischen Steuern anzusetzen.
    Bei betrieblichen Anlegern ist dagegen - vorbehaltlich der DBA-Kürzung - ein unbegrenzter Abzug möglich. Aus Billigkeitsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn auch bei Privatanlegern ein unbegrenzter Abzug erfolgt.


Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
VAAAF-48087