Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2009

Rückerstattung einer verbotenen Auszahlung | Aufrechnung bei Rückzahlungsforderung der Gesellschaft in "Altfällen" (BGH)

Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer „Einlageschuld” aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungspflicht gem. § 31 Abs. 1 GmbHG (Rückerstattung einer verbotenen Auszahlung)().

() .

Der Insolvenzverwalter verlangte im Streitfall erfolglos die Rückzahlung der als Darlehensrückzahlung ausgeschütteten Summe mit dem Argument, das 2002 zurückgezahlte Darlehen sei trotz des angegebenen anderen Verwendungszwecks "Kapital Stammeinlage"eigenkapitalersetzend gewesen (bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anfang 2003). Der BGH entschied, dass er weder nach den Rechtsprechungsregeln noch nach den § 143 Abs. 1 Satz 1, § 135 Nr. 2 InsO a. F. einen Rückzahlungsanspruch hat. Die Zahlung war hier mit dem Rückzahlungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG zu verrechnen, weil die Tilgungsbestimmung, da auf Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften angelegt, unwirksam war. Der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft verlange kein anderes Ergebnis. Der Beklagte habe der GmbH zwar im wirtschaftlichen Ergebnis kein neues Kapital zugeführt, aber ihr und ihren Gläubigern auch kein Kapital entzogen, sobald er den verbotswidrig ausgezahlten Betrag zurückgewährt hatte. Der Inferent bleibe auch, sofern der Kapitalerhöhungsbeschluss (anders als im Streitfall) eingetragen wird, zur Bareinzahlung verpflichtet und werde vor einer Verdoppelung seiner Zahlungspflichten bewahrt. Soweit die Verrechnung aufgrund der Eigenkapitalersatzfunktion nicht möglich sei, blieben sowohl der Einlageanspruch als auch das Gesellschafterdarlehen erhalten. 
Anmerkung: Der BGH gibt seine frühere Rechtsprechung, der zufolge die Bestimmung der Zahlung zur Tilgung der Einlageforderung der Umdeutung in eine Rückzahlung entgegenstehe, ausdrücklich auf.

Fundstelle(n):
IAAAF-48074