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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.03.2009

Kommunale Vergnügungssteuer | Steuer bemisst sich nach dem Spieleinsatz (VG)

Die Vergnügungssteuer auf Glückspiele mit Geldspielautomaten, die einige Kommunen auf der Basis von Satzungen erheben, darf den Einsatz des Spielers als Bewertungsgrundlage festsetzen. Die Steuer ist nicht zwangsläufig als Bestandteil im Spieleinsatz enthalten (VG Aachen, Urteil v. - 4 K 1077/07).

Die Vergnügungssteuer auf Glückspiele mit Geldspielautomaten, die einige Kommunen auf der Basis von Satzungen erheben, darf den Einsatz des Spielers als Bewertungsgrundlage festsetzen. Die Steuer ist nicht zwangsläufig als Bestandteil im Spieleinsatz enthalten (VG Aachen, Urteil v. - 4 K 1077/07).
Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandsteuer. Besteuert wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie sie in der Verwendung des Einkommens des Spielers für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Nach der 2006 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen ist für die Besteuerung der Einsatz des Spielers maßgeblich. Das ist der Betrag, den der Spieler an einem Spielautomaten einsetzt. Die Vergnügungssteuer beträgt 5% davon. Dieser Maßstab, den neben der Stadt Aachen nur noch wenige andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen der Besteuerung zugrunde legen, ist aus Sicht des VG Aachen nicht zu beanstanden. Das VG Aachen widerspricht in seinem Urteil der bundesweit ersten obergerichtlichen Entscheidung, dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom , das es für unzulässig hielt, den Spieleinsatz als Bewertungsgrundlage für die Vergnügungssteuer zu verwenden. Nach diesem Urteil sei es unmöglich den Steueranteil vom Spielkapital auszusondern.
Die Verwaltungsrichter in Aachen urteilten, dass die vom Spieler aufgewendeten Spielbeträge nicht aus zwei Positionen – dem Spielkapital einerseits und dem Vergnügungssteueranteil andererseits – zusammengesetzt seien. Der Spieler wende zum Erlangen des Spielvergnügens die von ihm eingesetzten Beträge auf. Vergnügungssteuer sei darin nicht anteilig enthalten. Es sei für die indirekte Besteuerung gerade nicht kennzeichnend, dass die vom Aufsteller zu entrichtende Steuer wie ein durchlaufender Posten vom Spieler über den Aufsteller an die Steuerbehörde fließe. Es müsse nur sichergestellt sein, dass derjenige, bei dem die Steuer erhoben wird, diese auf die eigentlich Steuerpflichtigen abwälzen könne. Diese Voraussetzung sei im entschiedenen Fall gegeben.
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, über die das OVG NRW Nordrhein-Westfalen entscheiden wird.

Fundstelle(n):
CAAAF-48050