Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 13.03.2009

Falsche Auskunft des Kulturdezernenten | Stadt Köln haftet für Steuerschäden ihres früheren Chefdirigenten (OLG)

Das OLG Köln hat die Stadt Köln verurteilt, 1.013.149,50 €,- Schadenersatz an den früheren Generalmusikdirektor und Chefdirigenten des Gürzenich-Orchesters, James Conlon, zu zahlen und ihm eventuelle weitere Steuerschäden zu ersetzen ( Az. 20 U 128/05).

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: James Conlon - amerikanischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in New York - war ab der Spielzeit 1989/90 bis 2002 zunächst als Chefdirigent der Oper, dann als Generalmusikdirektor und Chefdirigent des Gürzenich-Orchesters der Stadt Köln tätig. Nach Abschluss der Verträge mit der Stadt Köln war er - unter der Voraussetzung, dass er sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in Deutschland aufhielt - zunächst nur beschränkt steuerpflichtig und musste pauschal 15 %, später 30 % seiner Einkünfte in Deutschland an den Fiskus abführen. Durch die Anmietung einer Wohnung in Köln änderte sich dies von Rechts wegen dahin, dass Conlon nun in Deutschland wie jeder andere „Inländer“ unbeschränkt steuerpflichtig wurde und sein gesamtes Einkommen zu versteuern hatte, unabhängig davon, in welchem Land dieses erzielt wurde. Der frühere Kulturdezernent der Stadt Köln hatte den Dirigenten zuvor zu einem Zweitwohnsitz in der Domstadt überredet und ihm dabei eine falsche Auskunft über die steuerlichen Konsequenzen erteilt.

Das OLG führte hierzu weiter aus: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass ihr damaliger Kulturdezernent dem Dirigenten eine unrichtige Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen einer Wohnungsanmietung erteilt hat, als er ihn zu einem Zweitwohnsitz in Köln überredete. Diese Überzeugung stützen die Richter insbesondere auf die Aussage des Dirigenten selbst, wonach der Kulturdezernent seine Frage, ob die Wohnungsmiete steuerliche Folgen habe, mit den Worten „James, nein, ausschließlich 180 Tage sind entscheidend“ verneint habe. Der Kulturdezernent habe als maßgebender Vertreter der Stadt bei der Vertragsanbahnung eine herausragende Rolle gespielt und sich mit seinem Hinweis auf die 180-Tage-Regel auch in steuerlicher Hinsicht Kompetenz angemaßt. Conlon habe sich auf diese Angaben, die der Kulturdezernent als in Vertragsverhandlungen mit ausländischen Künstlern nicht unerfahrene Person gemacht habe, verlassen dürfen.

Anmerkung: In einem ersten Prozessdurchgang hatte das OLG Ansprüche des früheren Generalmusikdirektors zum wesentlichen Teil mit der Begründung verneint, die richtige Versteuerung seiner Einnahmen sei allein dessen Sache gewesen. Dieses Urteil hatte der BGH allerdings im Revisionsverfahren aufgehoben und zurückverwiesen. Die erneute Revision gegen das o.g. Urteil wurde nicht zugelassen. Die Stadt Köln kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben. Dieses Rechtsmittel steht auch dem Kläger zu, weil das OLG eine Erstattungspflicht für einen Teil der geltend gemachten Steuerberatungskosten verneint hat.

Fundstelle(n):
MAAAF-48038