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Online-Nachricht - Donnerstag, 05.03.2009

Abschreibung | Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen (BMF)

Das BMF hat zu der Rechtsprechung des BFH Stellung genommen, nach der eine Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung nach Vornahme einer Sonderabschreibung nicht zulässig ist ().

Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die ein bestehendes Wahlrecht zur Vornahme einer Sonderabschreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 FördG ausgeübt haben, in den Folgejahren steuerbilanzrechtlich unbeschadet einer handelsrechtlichen Zuschreibung nicht auf die einmal in Anspruch genommene Sonderabschreibung verzichten können, sondern den verminderten Wertansatz fortzuführen haben. Eine Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung sei wegen der bestehenden Wertobergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht zulässig (, BStBl 2009 II S. 187).
Das BMF weis in seinem o.g. Schreiben darauf hin, dass die bestehenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien R 6.5 Abs. 2 Satz 5 EStR (Zuschüsse für Anlagegüter), R 6.6 Abs. 3 Satz 4 EStR (Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung) und R 6b.2 Abs. 1 Satz 2 EStR (Übertragung stiller Reserven), die eine entsprechende Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung fordern, dadurch überholt sind. Die Urteilsgrundsätze sind nach Auffassung des BMF jedoch nicht auf die Bildung oder Beibehaltung von Rücklagen übertragbar, weil die Bewertungsobergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG hier nicht anzuwenden sei. Eine Minderung oder Auflösung der in der Handelsbilanz ausgewiesenen Rücklage habe daher auch die Minderung oder Auflösung der in der steuerlichen Gewinnermittlung gebildeten Rücklage zur Folge. Insofern werde der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht durch einen steuerlichen Bewertungsvorbehalt eingeschränkt (s. Nr. II. 1b der Urteilsgrundsätze). Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht oder zum Download bereit. Quelle: BMF online 

 

Fundstelle(n):
PAAAF-48024