Einnahmenüberschussrechnung | Scheckzahlung unter Vorbehalt als Betriebseinnahme (FG)
Löst ein 4/3-Rechner einen Scheck ein, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung gewährt wurde, ist die Einnahme in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen. Nach der Entscheidung des FG Münster gilt das auch dann, wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt und der Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden muss:
Nach der Entscheidung des FG Münster gilt das auch dann, wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt und der Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden muss: Erst dann liegt eine Betriebsausgabe vor. Der Kläger musste somit im Jahr des Zahlungseingangs die Betriebseinnahme voll versteuern.
Die Folgen dieser strikten Auslegung des Zuflussprinzips wurden aber gemildert, weil nach Ansicht des Gerichts ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG zulässig war. Dies
gelte auch dann, wenn zwar für das Verlustentstehungsjahr Festsetzungsverjährung eingetreten, jedoch das Verlustverrechnungsjahr weder bestandskräftig noch festsetzungsverjährt ist.
Um die Folgen des Zuflussprinzips zu vermeiden, versuchte der Kläger noch, von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich zu wechseln. Dies ließ das Gericht aber nicht zu: Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung kann eine Änderung der Gewinnermittlungsart nicht mehr vorgenommen werden.
Fundstelle(n):
EAAAF-48019