Abschreibung | Musterhäuser eines Fertighausherstellers (BFH)
Musterhäuser eines Fertighausherstellers sind wie Wirtschaftsgebäude mit einem AfA-Satz von 3% jährlich abzuschreiben gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Nach dem sind Musterhäuser keine Betriebsvorrichtungen, weil sie alle Gebäudemerkmale erfüllen, insbesondere den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind ().
Eine höhere Abschreibungsrate als nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG aufgrund der tatsächlichen (geringeren) Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG lehnt der BFH ab. Denn Musterhäuser sind nicht vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer von 33 Jahren objektiv wirtschaftlich verbraucht. Regelmäßig werden sie nämlich nach ihrer Nutzung als Musterhaus zu einem erheblichen Preis veräußert.Praxishinweis: Sobald das Musterhaus veräußert werden soll, wird es zu Umlaufvermögen: Ab dann ist eine AfA nicht mehr möglich. Die Entscheidung betrifft Musterhäuser, lässt sich aber auch auf andere Ausstellungsstücke übertragen, z.B. Ausstellungsküchen eines Küchenstudios, so dass die Nutzung als Ausstellungsstück regelmäßig keine höhere AfA rechtfertigt, soweit nicht z.B. ein erhöhter Verschleiß und damit eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden können.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
HAAAF-48005