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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2009

Merkblatt | Tätigkeit als selbstständige/r Buchhalter/in (OFD)

Die OFD Hannover hat das auf der Internetseite frei verfügbare Merkblatt für die Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter neu aufgelegt und an die Änderungen durch das 8. Steuerberatungs-Änderungsgesetz angepasst.

Es ist erhältlich unter www.ofd.niedersachsen.de unter "Aktuelles" - "Steuerberatungsrecht" - "Buchhalter".
Hintergrund der Änderung ist die Neuregelung der Werbebefugnisse durch die Neufassung des § 8 Abs. 4 StBerG, die am in Kraft getreten ist. Nach der Neuregelung heißt es in der Vorschrift nur noch, dass (Bilanz-)Buchhalter mit ihrem Werbeauftritt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen dürfen. Dieser Hinweis stellt allerdings eine schlichte Selbstverständlichkeit dar, denn niemand darf gegen das UWG mit seinem Werbemittel verstoßen. Aus der Formulierung im Gesetz ergaben sich in der Vergangenheit zwei interpretationsbedürftige Fragen, die auch die Neufassung leider nicht eindeutig beantwortet:

  • Dürfen Buchhalter unter ihrer Berufsbezeichnung auch werben, wenn sie keine "Geprüften Bilanzbuchhalter" sind? Dies wurde nach der bisherigen Interpretation
    bejaht. Die OFD formuliert, die Bezeichnung "Buchhalter/in" dürfe "verwendet" werden (Abschnitt 3 Satz 1 des Merkblatts). Der Begriff "verwenden" lässt sich nur verstehen im Hinblick auf die Nutzung in Werbemitteln oder Briefbögen. Dies stützt die bisherige Interpretation von § 8 Abs. 4 StBerG, nach der Werbung unter der Berufsbezeichnung zulässig ist.

  • Wie und in welchem Umfang müssen selbstständige (Bilanz-)Buchhalter auf ihre Leistungen in den Werbemitteln hinweisen? Wie schon der Gesetzeswortlaut mit dem Verweis bietet auch das Merkblatt keine neuen Anhaltspunkte. Unter Hinweis auf die alte Rechtslage sind Begriffe wie "Buchhaltung", "Buchhaltungsbüro", "laufende Buchführung" usw. ohne einschränkende Hinweise unzulässig. Die OFD betont: Es könne noch keine Aussage getroffen werden, wie die Rechtsprechung die neue Rechtslage interpretiert und künftig bei Abmahnverfahren entscheiden wird, wann ein Verstoß gegen das UWG vorliegt.


Daher bleibt es wie schon nach der alten Rechtslage dabei: Selbstständige (Bilanz-)Buchhalter sollten immer darauf hinweisen, dass ihr Leistungsspektrum "das Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle", "laufende Lohnabrechnungen" und "Lohnsteueranmeldungen" umfasst.

Fundstelle(n):
VAAAF-47974