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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.01.2009

Gewerbliche Einkünfte | Promotionsberater unterliegt der Gewerbesteuer (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass ein so genannter Promotionsberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig ist und somit der Gewerbesteuer unterliegt ( Az. VIII R 74/05; veröffentlicht am ).

Der promovierte Kläger betrieb im Streitfall ein Unternehmen, mit mehreren, als freie Mitarbeiter tätigen Wissenschaftlern. Unternehmenszweck war, akademisch vorgebildeten Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen. Die Tätigkeit des Klägers bestand darin, aufgrund von Gesprächen mit den Klienten und anhand der Lebensläufe eine „Begabungsanalyse“ zu erstellen, ein geeignetes Dissertationsthema zu finden, die Klienten an einen Doktorvater zu vermitteln sowie durch Einweisung in die wissenschaftliche Methodik und durch begleitende Literaturrecherchen zu unterstützen. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten diese Tätigkeit als gewerblich und den Kläger damit als gewerbesteuerpflichtig.Dieser Beurteilung folgte nun auch der BFH. In der ganz überwiegenden Zahl der Beratungsfälle habe die Tätigkeit des Klägers mit dem Finden eines Doktorvaters und eines Dissertationsthemas geendet. Nur ausnahmsweise habe der Kläger die Betreuung des Promovenden fortgeführt, wenn sich herausgestellt habe, dass der Doktorvater die Dissertation nicht in dem erforderlichen Umfang betreut habe. Die Leistungen des Klägers hätten deshalb insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad und keine solche Gestaltungshöhe erreicht, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufwiesen. Es habe sich um wissenschaftsbegleitende Vorbereitungsmaßnahmen gehandelt. Die eigentliche wissenschaftliche Arbeit habe nicht der Kläger, sondern der jeweilige Promovend erbracht. Quelle: BFH online

 

 

Fundstelle(n):
MAAAF-47964