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Online-Nachricht - Freitag, 04.09.2009

Abgabenordnung | Aktuelle Änderungen des Anwendungserlasses zur AO (BMF)

Mit wurde der Anwendungserlass zur AO erneut aktualisiert. Insbesondere die Neuregelung der Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist von besonderer Praxisrelevanz ( 06).

Mit wurde der Anwendungserlass zur AO

erneut aktualisiert. Insbesondere die Neuregelung der Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist von besonderer Praxisrelevanz (NWB KAAAD-27744).

Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:

Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO): Nr. 4.8 AEAO zu § 30 stellt klar, dass die Vollstreckungsbehörde zur Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner in folgenden Fällen die steuerlichen Verhältnisse eines Beteiligten nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO offenbaren darf:

  1. im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 262 AO);

  2. wenn der Drittschuldner Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung mit der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO geltend macht;

  3. wenn die Vollstreckungsbehörde zivilgerichtlich gegen den nicht zahlungswilligen Drittschuldner vorgeht. In Nr. 8.13 AEAO zu § 30 wird geregelt, dass die Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren bekannt gewordene Erkenntnisse über Verstöße gegen europäische Embargo-Verordnungen den für die Verfolgung derartiger Verstöße zuständigen Behörden mitzuteilen haben. 

Schutz von Bankkunden (§ 30a AO): Der VII. Senat des BFH hat mit NWB MAAAD-15446  ausführlich zu den Kompetenzen der Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung bei einer Bank Stellung genommen. Die neue Fassung der Nr. 1 AEAO zu § 30a träg t dem Urteil des VII. Senats Rechnung. § 30a Abs. 3 Satz 2 AO verbietet nun auch nach Überzeugung des VII. Senats des BFH nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung(der VII. Senat hat damit im Ergebnis seine im Aussetzungsverfahren VII B 28/99 geäußerten Bedenken aufgegeben). § 30a Abs. 3 AO entfaltet also nicht nur im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, sondern auch im Rahmen steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine „Sperrwirkung“, wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht. Eine Kontrollmitteilung ist dann „hinreichend veranlasst“, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Erkenntnisse aus der Überprüfung von Kreditkonten, Eigenkonten und cpd-Konten (Konten pro Diverse) fallen nach der neuen Fassung der Nr. 1 AEAO zu § 30a ebenfalls unter den Schutz des § 30a Abs. 3 AO (weitgehendes Kontrollmitteilungsverbot), soweit die entsprechenden Belege notwendigerweise auch zu einem legitimationsgeprüften Guthabenkonto oder Depot gehören.
 

Überleitung von Steuererstattungsanprüchen (§ 46 AO): Mit einer wirksam angezeigten Abtretung, Verpfändung oder Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs geht nicht die gesamte Rechtsstellung des Steuerpflichtigen über. Übertragen wird allein der Zahlungsanspruch. Der neue Gläubiger ist nicht Empfänger des Steuerbescheids, er darf auch keinen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellen. Durch die Ergänzung des AEAO zu § 46 wurde klargestellt, dass diese Grundsätze gleichermaßen gelten bei einer Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach § 93 SGB XII, bei einer Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 7 Abs. 3 AsylbLG) sowie bei einem Übergang eines von Steuererstattungsanspruchs im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 SGB II.

Fundstelle(n):
TAAAF-47953