Abgabenordnung | Aktuelle Änderungen des Anwendungserlasses zur AO (BMF)
Mit wurde der Anwendungserlass zur AO erneut aktualisiert. Insbesondere die Neuregelung der Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist von besonderer Praxisrelevanz ( 06).
Mit wurde der Anwendungserlass zur AO
erneut
aktualisiert. Insbesondere die Neuregelung der Durchbrechung des
Steuergeheimnisses ist von besonderer Praxisrelevanz (NWB KAAAD-27744).
Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:
Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO): Nr. 4.8 AEAO zu § 30 stellt klar, dass die Vollstreckungsbehörde zur Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner in folgenden Fällen die steuerlichen Verhältnisse eines Beteiligten nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO offenbaren darf:
im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 262 AO);
wenn der Drittschuldner Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung mit der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO geltend macht;
wenn die Vollstreckungsbehörde zivilgerichtlich gegen den nicht zahlungswilligen Drittschuldner vorgeht. In Nr. 8.13 AEAO zu § 30 wird geregelt, dass die Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren bekannt gewordene Erkenntnisse über Verstöße gegen europäische Embargo-Verordnungen den für die Verfolgung derartiger Verstöße zuständigen Behörden mitzuteilen haben.
Schutz von
Bankkunden (§ 30a AO): Der VII. Senat des BFH hat mit
NWB MAAAD-15446 ausführlich zu den Kompetenzen der
Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung bei einer Bank Stellung genommen.
Die neue Fassung der Nr. 1 AEAO zu § 30a träg t dem Urteil des VII. Senats
Rechnung. § 30a Abs. 3 Satz 2 AO verbietet nun auch nach Überzeugung des VII.
Senats des BFH nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung von
Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung(der VII. Senat hat damit im
Ergebnis seine im Aussetzungsverfahren VII B 28/99 geäußerten Bedenken
aufgegeben). § 30a Abs. 3 AO entfaltet also nicht nur im Rahmen
strafrechtlicher Ermittlungen, sondern auch im Rahmen steuerrechtlicher
Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine
„Sperrwirkung“, wenn ein hinreichender Anlass für die
Kontrollmitteilung besteht. Eine Kontrollmitteilung ist dann
„hinreichend veranlasst“, wenn das zu prüfende Bankgeschäft
Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und
banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders
anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Erkenntnisse
aus der Überprüfung von Kreditkonten, Eigenkonten und cpd-Konten (Konten pro
Diverse) fallen nach der neuen Fassung der Nr. 1 AEAO zu § 30a ebenfalls unter
den Schutz des § 30a Abs. 3 AO (weitgehendes Kontrollmitteilungsverbot), soweit
die entsprechenden Belege notwendigerweise auch zu einem legitimationsgeprüften
Guthabenkonto oder Depot gehören.
Überleitung von Steuererstattungsanprüchen (§ 46 AO): Mit einer wirksam angezeigten Abtretung, Verpfändung oder Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs geht nicht die gesamte Rechtsstellung des Steuerpflichtigen über. Übertragen wird allein der Zahlungsanspruch. Der neue Gläubiger ist nicht Empfänger des Steuerbescheids, er darf auch keinen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellen. Durch die Ergänzung des AEAO zu § 46 wurde klargestellt, dass diese Grundsätze gleichermaßen gelten bei einer Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach § 93 SGB XII, bei einer Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 7 Abs. 3 AsylbLG) sowie bei einem Übergang eines von Steuererstattungsanspruchs im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 SGB II.
Fundstelle(n):
TAAAF-47953