Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 | Verfassungsmäßigkeit (BMF)
Das BMF hat seine Anweisung aufgehoben, nach der ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nicht in Betracht kommt ().
Hierzu wird in dem (BStBl I S. 587) der vorletzte Satz („Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.“) gestrichen. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.
Anmerkung: Das BVerfG hat im Februar 2008 eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (). Die Verfassungsbeschwerde betraf den Veranlagungszeitraum 2002. Die Finanzverwaltung hat daraufhin am sämtliche Rechtsbehelfe, in denen eine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wurde, durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen (BStBl I S. 747). Bereits zu diesem Zeitpunkt war ein weiteres Verfahren, das den Solidaritätszuschlag betrifft, vor dem BFH (Az. X R 51/06) anhängig. Des Weiteren hat der Bund der Steuerzahler zwischenzeitlich erneut Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags eingereicht. Das neue Verfahren ist vor dem FG Niedersachsen unter dem Az. 7 K 143/08 anhängig und betrifft das Streitjahr 2007.
Im Hinblick auf die weiterhin bzw. erneut anhängigen Verfahren sind bei der Finanzverwaltung wieder vermehrt Einsprüche eingegangen, mit denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird. Das BMF eröffnete den Finanzämtern mit dem oben genannten Schreiben nun wieder die Möglichkeit, die Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Eine bundeseinheitliche Anweisung, die Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, wird es von Seiten des BMF vorerst jedoch nicht geben. Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
LAAAF-47934