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Online-Nachricht - Montag, 09.02.2009

BdSt | Einsprüche in Sachen Solidaritätszuschlag müssen ruhen

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert das BMF auf, eine bundeseinheitliche Regelung in Sachen Einspruchsverfahren zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags zu schaffen.

Mit der Verfügung vom hat das BMF eine Verwaltungsanweisung zum Solidaritätszuschlag erlassen. Danach kann die Finanzverwaltung selbst bestimmen, ob sie ein Einspruchsverfahren zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ruhen lässt oder die Einsprüche zurückweist. Damit kann es je nach Region zu einer unterschiedlichen Behandlung von Einspruchsverfahren kommen. Diese Praxis führt nach Ansicht des BdSt mit Sicherheit zu großer Verwirrung. Es könne nicht sein, dass jedes Finanzamt eine andere Auffassung vertritt, schließlich ist nahezu jeder Steuerbescheid betroffen. Der BdSt fordert deshalb das BMF auf, alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag ruhend zu stellen. Wird das Verfahren nicht ruhend gestellt, müsste jeder Steuerzahler einzeln gegen seinen Steuerbescheid Klage beim Finanzgericht erheben.Anmerkung: BdSt führt ein Musterverfahren zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Das Verfahren ist seit August 2008 beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (Az. 7 K 143/08). Das Musterverfahren bezieht sich auf das Kalenderjahr 2007. Der Solidaritätszuschlag stellt nach Ansicht des BdSt eine Ergänzungsabgabe dar, die nicht auf Dauer erhoben werden darf. Der Solidaritätszuschlag wird mit Unterbrechungen seit 1991 verlangt. Dies ist nach Auffassung des BdSt für eine Ergänzungsabgabe zu lang.

Fundstelle(n):
MAAAF-47925