Vom Arbeitgeber der zentralen Erfassungsstelle der FinVerw. schon vor Erlass des Einkommensteuerbescheids des Arbeitnehmers
elektronisch zugeleitete Lohnsteuerbescheinigung keine neue Tatsache bei Ungewissheit über den Zeitpunkt des Eingangs dieser
Information beim FA
Leitsatz
1. Als der zuständigen Dienststelle i. S. d. § 173 Abs. 1 AO „bekannt” gelten neben dem Inhalt der bei der Dienststelle in
Papierform geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem zuständigen Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen
über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass insoweit die individuelle Kenntnis des
jeweiligen Bearbeiters maßgeblich ist.
2. Hat der Steuerberater inländischen Arbeitslohn der ins Ausland verzogenen beschränkt Steuerpflichtigen für steuerfrei gehalten
und deswegen nicht in der Steuererklärung angegeben, so darf der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid nicht nach
§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn die vom Arbeitgeber erstellte elektronische Lohnsteuerbescheinigung schon
vor Erlass des Einkommensteuerbescheids der bundesweiten zentralen Clearingstelle der FinVerw. zugeleitet worden ist und sich
nicht mehr genau feststellen lässt, wann die Lohndaten an das Bundesland, in dem sich das FA befindet, weitergeleitet worden
sind, und ab wann sie dem zuständigen FA zur Verfügung gestanden haben.
3. Die Finanzbehörde trägt genauso wie bei Informationen in Papierform auch bei elektronischen Informationen die Feststellungslast
für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, insbesondere dafür, dass eine „neue Tatsache” vorliegt.
Das gilt insbesondere dann, wenn die elektronische Information das zuständige FA nicht direkt erreicht, sondern aufgrund interner
Organisation der FinVerw. zunächst über eine zentrale Erfassungsstelle geleitet wird. Soweit die Bearbeitung auf der Grundlage
elektronischer Daten erfolgt, liegt es im Verantwortungsbereich der FinVerw., für eine entsprechende Darstellung des Verfahrensablaufs
– einschließlich der erforderlichen elektronischen Erfassung von Eingangsdaten – für den einzelnen Steuerfall zu sorgen, die
hinreichend nachvollziehbar ist und die auch die erforderliche Beweiskraft aufweist.
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