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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 905/15

Gesetze: BewG § 33 Abs. 1BewG § 68BewG-DDR § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG-DDR § 51 S. 1 BewG-DDR § 51 S. 2 BauGB§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 10

Bewertungsrechtliche Zurechnung eines nicht bebauten Grundstücks entweder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen

Leitsatz

1. Ein früher von einer Recyclingfirma genutztes, in einem Wald im Außenbereich belegenes, überwachsenes, von der Kommune im Flächennutzungsplan als „Fläche für Rekultivierung” und „Wald” bezeichnetes Grundstück, das über einen nur für Forstbetrieb freien Waldweg zu erreichen ist und auf dem sich ein frostsicherer Trinkwasseranschlussschacht, ein Reststück einer internen Trinkwasserleitung, vereinzelte Betonfundamente sowie ein aus dem Boden ragendes altes Blitzschutzerdkabel befinden, ist nicht als Grundvermögen, sondern als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Bebauung in absehbarer Zeit ausgeschlossen ist.

2. Ob Wirtschaftsgüter dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, ist in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Grund und Boden, der auf unbestimmte Zeit tatsächlich nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, gehört weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sofern ihm nicht nach außen erkennbar z. B. vom Eigentümer eine andere Zweckbestimmung zugewiesen worden ist. Das gilt insbesondere für Flächen, die aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. Feucht- und Trockenbiotope) oder aufgrund politischer Programme aus der Bewirtschaftung genommen werden.

3. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn die sofortige Bebauung rechtlich (z. B. Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans) und tatsächlich (Vorhandensein einer gesicherten Erschließung) möglich ist. Lässt sich die sofortige Baubarkeit aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht eindeutig beurteilen, so können auch andere Umstände für die Zurechnung zum Grundvermögen sprechen, z. B. der Erwerb von Flächen zu einem Preis, der erkennbar über den üblichen Bodenpreisen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen liegt, der Erwerb von Flächen durch Handels- und Industrieunternehmen, Gebietskörperschaften sowie Grundstücksgesellschaften, Wohnungsunternehmen und Baugesellschaften oder der Verkauf von Flächen in benachbarten Bereichen zu Baulandpreisen. Darüber hinaus ist es für eine Zurechnung zum Grundvermögen erforderlich, dass sich die gegenwärtige land- und forstwirtschaftliche Nutzung mit großer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (sechs Jahre) ändert.

Fundstelle(n):
ErbStB 2016 S. 77 Nr. 3
ZAAAF-47870

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Sächsisches FG, Urteil v. 02.12.2015 - 8 K 905/15

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