Bewertungsrechtliche Zurechnung eines nicht bebauten Grundstücks entweder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder
zum Grundvermögen
Leitsatz
1. Ein früher von einer Recyclingfirma genutztes, in einem Wald im Außenbereich belegenes, überwachsenes, von der Kommune
im Flächennutzungsplan als „Fläche für Rekultivierung” und „Wald” bezeichnetes Grundstück, das über einen nur für Forstbetrieb
freien Waldweg zu erreichen ist und auf dem sich ein frostsicherer Trinkwasseranschlussschacht, ein Reststück einer internen
Trinkwasserleitung, vereinzelte Betonfundamente sowie ein aus dem Boden ragendes altes Blitzschutzerdkabel befinden, ist nicht
als Grundvermögen, sondern als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
eine Bebauung in absehbarer Zeit ausgeschlossen ist.
2. Ob Wirtschaftsgüter dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, ist in erster Linie nach
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Grund und Boden, der auf unbestimmte Zeit tatsächlich nicht land- und forstwirtschaftlich
genutzt wird, gehört weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sofern ihm nicht nach außen erkennbar z. B. vom
Eigentümer eine andere Zweckbestimmung zugewiesen worden ist. Das gilt insbesondere für Flächen, die aus wirtschaftlichen
Gründen (z. B. Feucht- und Trockenbiotope) oder aufgrund politischer Programme aus der Bewirtschaftung genommen werden.
3. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn die sofortige
Bebauung rechtlich (z. B. Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans) und tatsächlich (Vorhandensein einer gesicherten
Erschließung) möglich ist. Lässt sich die sofortige Baubarkeit aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht
eindeutig beurteilen, so können auch andere Umstände für die Zurechnung zum Grundvermögen sprechen, z. B. der Erwerb von Flächen
zu einem Preis, der erkennbar über den üblichen Bodenpreisen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen liegt, der
Erwerb von Flächen durch Handels- und Industrieunternehmen, Gebietskörperschaften sowie Grundstücksgesellschaften, Wohnungsunternehmen
und Baugesellschaften oder der Verkauf von Flächen in benachbarten Bereichen zu Baulandpreisen. Darüber hinaus ist es für
eine Zurechnung zum Grundvermögen erforderlich, dass sich die gegenwärtige land- und forstwirtschaftliche Nutzung mit großer
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (sechs Jahre) ändert.
Fundstelle(n): ErbStB 2016 S. 77 Nr. 3 ZAAAF-47870
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