Sozialrecht | Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten (LSG)
Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden ().
Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte 1975 für den Kläger eine
Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im
März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro.
Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei die
Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt
wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der
Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegversicherung errechnet wurden.
Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Kapitalabfindung sei
ihm nicht ausgezahlt worden. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 Euro direkt
in eine Sofortrentenversicherung investiert, durch diese wurden ihm ab dem
monatlich etwa 500 Euro ausgezahlt. Die Krankenversicherung stellte
sich nun auf den Standpunkt, der Kläger müsse nicht nur die Beiträge für die
Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 Euro monatlich auf die
Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest.
Hierzu führte das LSG weiter aus:
Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig.
Es handelt sich hier um zwei verschiedene Versicherungen. Der Kläger hat im Streitfall nicht nur aus der ersten Versicherung eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemeldung 2/2016
Fundstelle(n):
RAAAF-47851