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NWB BB 2/2016 S. 37

Aushilfen: Nachzahlungen vermeiden

Wer Aushilfen kurzfristig beschäftigt, muss hierfür keine Sozialversicherungen zahlen (70 Tage, max. drei Monate). Allerdings müssen Unternehmer aufpassen: Geht die Aushilfe noch einer anderen Beschäftigung nach, werden die Zeiten addiert, mit der Folge, dass bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Nachzahlungen für Sozialversicherungen fällig werden, u. U. bis zu zwei Jahre rückwirkend. Daher sollten sich Unternehmer von jeder Aushilfe eine Erklärung unterschreiben lassen, um sich von der Haftung zu befreien. Formulierungsbeispiel: „Herr/Frau X bestätigt, dass er/sie im laufenden Kalenderjahr keine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat und dass er/sie dem Arbeitgeber während seiner/ihrer Tätigkeit im Unternehmen die Aufnahme jeder weiteren Tätigkei...

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